Erstellt am 04.04.2019 um 18:22 Uhr von nicoline
Na z.B. "Die gesetzlich verlängerten Kündigungsfristen des Arbeitgebers in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit gelten auch für den Arbeitnehmer."
Erstellt am 05.04.2019 um 07:57 Uhr von Vivaldi
Nach § 622 BGB gelten für den AN kürzere Fristen - was ja besser ist. Heißt, wenn der AN weg will, kann er das kurzfristiger kündigen als der AG, wenn er den AN "los werden" will. Warum will ich dann im AV etwas anderes vereinbaren?
Erstellt am 07.04.2019 um 19:43 Uhr von nicoline
Vivaldi,
*Warum will ich dann im AV etwas anderes vereinbaren?*
Nun, du willst das vielleicht nicht, aber mancher Arbeitgeber.