Kündigung durch den _Arbeitnehmer_ nach 613a
Arbeitnehmer ist seit über 20 Jahren im Betrieb A. Seine eigene Kündigungsfrist liegt dadurch bei 6 Monaten mit Kündigung zum Ende des Monats beim Arbeitgeber. Durch 613a ist der Mitarbeiter in den Betrieb B übergegangen und geniesst dort entsprechenden Schutz. Nach vier Monaten erwägt der Mitarbeiter nun von sich aus zu Kündigen.
Frage: Gilt für Ihn die Kündigungsfrist wie zuvor im Betrieb A von 6 Monaten, oder kann er argumentieren, erst seit vier Monaten im neuen Betrieb zu sein , bei viel kürzerer Kündigungsfrist?
Ergänzung: Der Arbeitnehmer wurde im Betrieb A nach TvL eingestellt und jetzt im Betrieb B nach TvöD bezahlt. Beschäftigungszeit weniger als 6 Monate -> Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende Beschäftigungszeit mindestens 12 Jahre -> Kündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende
Community-Antworten (17)
20.04.2022 um 16:18 Uhr
Laut §613a tritt der neue Arbeitgeber tritt nicht nur in die Pflichten, sondern auch in die Rechte des alten Arbeitgebers ein. Insofern würde ich davon ausgehen, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer gleich bleibt. Wenn er früher raus will, muss er also verhandeln.
20.04.2022 um 16:43 Uhr
Hat der Mitarbeiter einen speziellen Vertrag mit Sonderkündigungsfristen? Wenn man selbst kündigt hat man "nur" einen Monat zum Monatsende oder von 15. bis 15. des folge Monats Kündigungsfrist. Nur wenn der Arbeitgeber kündigt ist diese Frist höher.
20.04.2022 um 16:46 Uhr
@Thomas63
dafür braucht es keinen speziellen Vertrag mit Sonderkündigungsfristen, dafür reicht es aus, wenn im Vertrag steht:
ändern sich die Fristen per Gesetz für eine Vertragspartei dann gelten diese neue Fristen für beide Vertragsparteien gleichermassen (nagel mich jetzt nicht auf den genauen wortlaut fest)
20.04.2022 um 18:08 Uhr
Der Arbeitnehmer wurde im Betrieb A nach TvL eingestellt und jetzt im Betrieb B nach TvöD. Beschäftigungszeit weniger als 6 Monate -> Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende Beschäftigungszeit mindestens 12 Jahre -> Kündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende
20.04.2022 um 18:13 Uhr
@pipsoft
Hast Du das, was die Kollegen geschrieben haben angeschaut und Dir Gedanken dazu gemacht?
20.04.2022 um 19:59 Uhr
@celestro Ja, meine Ergänzung und mein Kommentar bezogen sich auf die Frage von @Thomas63: "Hat der Mitarbeiter einen speziellen Vertrag mit Sonderkündigungsfristen?"
Das würde ich nämlich bejahen. TvL, wie auch TvöD haben spezielle Sonderkündigungsfristen. Und die Antwort von @Enigmathika ist naheliegend und ggf. die korrekte.
Allerdings ist der Übergang auch nichts "ganz sauber", da gleichzeitig eine Umstellung vom TvL zum TvöD erfolgte, was in diesem Fall eine Besserstellung (höheres Gehalt) bedeutete.
Möglicherweise kann aber der Wechsel vom TvL zum TvöD auch als Beginn einer neuen Beschäftigungszeit gesehen werden?
Als Gegenseite würde ich dazu dann wieder argumentieren, dass neben der Eingruppierung auch die Stufen sowie Stufenlaufzeiten vom TvL mit in den TvöD übernommen wurden.
20.04.2022 um 20:16 Uhr
pipsoft "Möglicherweise kann aber der Wechsel vom TvL zum TvöD auch als Beginn einer neuen Beschäftigungszeit gesehen werden?" Hat nix mit Beschäftigungszeiten zu tun.
20.04.2022 um 23:04 Uhr
Die 6 Monate Kündigungsfrist beziehen sich doch auf die Kündigungsfrist, wenn der Arbeitgeber kündigen will. Wenn der Arbeitnehmer kündigen will, hat er eine Frist von 4 Wochen einzuhalten, es sei denn, er hat dies explizit anders im Arbeitsvertrag vereinbart. (622 Kündigungsschutzgesetz)
21.04.2022 um 09:30 Uhr
Ich kenne zwar den Passus dieser Tarifverträge nicht, aber ich würde an deiner Stelle den gesamten Paragraphen genau lesen. Häufig gelten die längeren Fristen nur, wenn sie im Arbeitsvertrag auch so geregelt sind.
21.04.2022 um 10:51 Uhr
Aus dem TvöD
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1)1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses be-trägt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,von mehr als einem Jahr 6 Wochen,von mindestens 5 Jahren3 Monate,von mindestens 8 Jahren4 Monate,von mindestens 10 Jahren5 Monate,von mindestens 12 Jahren6 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2)1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2So-weit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifrege-lungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3)1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu-rückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor An-tritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
21.04.2022 um 10:55 Uhr
Absatz 3 sollte dir doch die Antwort geben.
2 Sachen könnten Wichtig sein: https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2017/05/10/eugh-vormalige-beschaeftigungszeiten-sind-nach-betriebsuebergang-fuer-die-berechnung-der-kuendigungsfrist-zu-beruecksichtigen/
21.04.2022 um 11:28 Uhr
//Frage: Gilt für Ihn die Kündigungsfrist wie zuvor im Betrieb A von 6 Monaten, oder kann er argumentieren, erst seit vier Monaten im neuen Betrieb zu sein , bei viel kürzerer Kündigungsfrist?//
Da bei uns dieses Jahr schon zwei Mitarbeiter gekündigt haben: Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung, regelt das BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Anders liegt es wenn der AG kündigt!
21.04.2022 um 11:46 Uhr
"Absatz 3 sollte dir doch die Antwort geben."
Eigentlich nicht ... denn der Fall ist davon ja nicht erfasst. Oder?
21.04.2022 um 11:54 Uhr
Lese ich den Satz, so denke ich schon.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
21.04.2022 um 12:23 Uhr
Tschuldigung! Hätte mal besser vorher den TvL in die Suchmaschine eingeben sollen. :-D
21.04.2022 um 12:26 Uhr
Nichts für ungut ;-)
21.04.2022 um 13:08 Uhr
@dieschi: §622 BGB Abs.4: "(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist." Somit trifft dein Hinweis bei der genannten Fragestellung leider nicht zu.
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