Verstoß vom AG (§ 23 Abs. 3 BetrVG)????
Hallo,
ich (BR-Mitglied und SBV), seit längerem krank, kehre in kürze an den Arbeitsplatz zurück.
Habe mit dem AG eine 3-Tage-Woche (3 Tage arbeiten, 2 Tage Urlaub)vereinbart, um meinen Einstieg zu erleichtern. (ich weiß, wiederspricht dem Bundesurlaubsgesetz, aber für mich derzeit die beste Lösung) Hamb. Modell wurde vom AG ohne Begründung abgelehnt.
Habe dem AG in meinem Antrag 2 Tage genannt, an denen ich den Urlaub nehme.
Dieser lehnt beide Wochentage ab und "bestimmt" 2 neue Wochentage.
Einer dieser Tage, an denen ich nun Urlaub haben "soll" ,fällt auf den Tag der BR-Sitzungen.
Jetzt möchte ich gegen diesen Wochentag Widerspruch einlegen und brauche Hilfe bei einer Begründung.
Ich meine, dass hier ein grober Verstoss seitens des AG vorliegt.
Wie sehr ihr das??? Wer kann helfen???
Community-Antworten (1)
30.08.2007 um 18:36 Uhr
Das ganze Thema geht ein wenig durcheinander:
- Das Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.Geregelt ist das Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleichlautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 28 SGB IX. Der Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld wird je nach Trägerschaft der Maßnahme festgelegt. Darauf würde ich pochen oder AG muss mit weiterer Krankschreibung rechnen.
- Das Angebot mit dem Erholungsurlaub ist ein Entgegenkommen des MA, wenn AG das nicht so sieht, kann man das mit dem REHA Arzt auch anders regeln.
- Dein AG muss dir die BR Arbeit /Teilnahem an Sitzungen ermöglichen.
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