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Stundenerhöhung einer Teilzeitkraft/Mitbestimmung

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Rose
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, als aufmerksame Leserin einiger Beiträge in diesem Forum, will ich heute auch eine Frage stellen. Meine Frage: Ist ein Betriebsrat bei einer Stundenerhöhung einer Teilzeitkraft in der Mitbestimmung oder nicht? Ergänzende Frage: Muss ein Betriebsrat darüber überhaupt Informationen/Mitteilungen bekommen?

Hintergrund: In einem Betriebsteil gibt es vier Teilzeitkräfte (gleiche Aufgaben, gleiche Lohngruppe), nur eine bekommt (obwohl mindestens zwei weitere das auch bekundet haben) eine Erhöhung der Arbeitszeit um 8 Stunden/Woche.

7.910019

Community-Antworten (19)

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pirat

26.08.2007 um 13:09 Uhr

@Rose,

....als aufmerksame Leserin einiger Beiträge...

Suchfunktion "Teilzeit" sollte helfen.

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Rose

26.08.2007 um 13:14 Uhr

pirat Das hilft nicht! Denn die Frage nach der Mitbestimmung ist noch nicht beantwortet worden...

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ralle

26.08.2007 um 13:31 Uhr

Nach § 87 Abs. 1 Ziff.2 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des BR.

P
pirat

26.08.2007 um 13:42 Uhr

Ahoi, Rose,

Bei allen Veränderungen der Arbeitszeit von Arbeitnehmern, d.h. sowohl bei der Verkürzung der Arbeitszeit auf Teilzeitarbeit oder innerhalb der Teilzeitarbeit, wie auch bei Verlängerung der Arbeitszeit, muß der Arbeitgeber stets das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigen. Dieses Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz. Danach ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage wie auch bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Soweit der Betriebsrat einer Veränderung der Arbeitszeit von einzelnen Arbeitnehmern widerspricht, ist ggf. nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen. Es empfiehlt sich dringend, daß der Arbeitnehmer sich wegen der Veränderung seiner Arbeitszeit auch mit dem Betriebsrat verständigt.

Kleiner Tip........fand ich bei google!

K
Kölner

26.08.2007 um 14:23 Uhr

@all Ich hatte ja eher gedacht, dass es sich hier um eine Maßnahme nach § 99 BetrVG handelt... ...der § 87 hilft m.E. wenig!

AB
Alter Betriebsrat

26.08.2007 um 18:54 Uhr

Zu Deiner Frage.

Ganz einfach ja. § 87 Betr VG Abs. 1; 2 und 3.

Grüssle

K
Kölner

26.08.2007 um 19:14 Uhr

@Alter Betriebsrat Eine Erhöhung der Stundenanzahl und der § 87 BetrVG hilft den anderen Kollegen doch nicht!

L
Lotte

26.08.2007 um 21:28 Uhr

pirat, Alter Betriebsrat, verstehe auch nicht so recht, wie eine Stundenerhöhung in den 87er passen soll. Klar dass der BR bei der Verteilung der AZ und den Pausen in der MB ist, aber das betrifft doch nicht die Stundenerhöhung an sich. Ist ja eher die Folgewirkung. Und die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der AZ von der in §87 die Rede ist, betrifft eher den kollektivrechtlichen Aspekt.

AB
Alter Betriebsrat

26.08.2007 um 22:48 Uhr

Hallo Man sollte annehemn wenn sich Stunden erhöhen , hat dies auch Auswirkung auf Beginn und Ende der Arbeitszeit, gelle.

Grüssle

AB
Alter Betriebsrat

26.08.2007 um 22:54 Uhr

Ich vergass ! So ne Massnahme ansich an einer Einzelperson, steht ja nicht im luftleeren Raum. Sie könnte ebenfalls auch andere AV tangieren und ist somit wider kollektivrechtlich. Und auch Folgewirkungen nach Einzeömassnahmen lösen ein Mitbestimmungsrecht, na ja vieleicht auch nach 99 Betr. VG aus. Es wird jedenfalls mitbestimmt und basta. Wer viel fragt kriegt viel Antwort und Mitbestimmung nützt allen Kolleginnen und Kollegen. Vieleicht hilft einfach sicher vortragen.

Grüssle

K
Kölner

26.08.2007 um 23:00 Uhr

@Alter Betriebsrat Helfe mir mal in Bezug auf die Verwendung des § 87 BetrVG auf die Sprünge...

Der Sachverhalt: Der AG hat einen "8-Stunden-Kuchen" (dauerhaft) zu verteilen auf (entweder alle 4 Teilzeitbeschäftigten oder nur eine oder nur zwei oder drei)! Jetzt die erste Frage von "Rose" (wie ich sie verstehe): "Ist ein Betriebsrat bei einer Stundenerhöhung einer Teilzeitkraft in der Mitbestimmung oder nicht?" Was kommt denn hier zuerst? Der § 87 oder der § 99 BetrVG?

Wenn es - wie ich annehme - eher um den § 99 BetrVG geht und der AG mit dem BR tatsächlich gemäß der notwendigen Anhörung "ringen" muss (auch zur Kontrolle des § 8 TzBfG), dann interessiert doch die Lage der AZ "dieses/dieser AN mit einer Stundenerhöhung nach dem dann ergänzenden/neuen AV" einen BR doch nur am Rande.

R
Rose

27.08.2007 um 00:09 Uhr

Hallo. Danke für all die Antworten. Der 87er bringt nichts, daß sehe ich so wie Lotte und Kölnerr. Der 99er bei einer Stundenerhöhung war mir nicht geläufig und bisher in unserer Betriebsratpraxis nicht bekannt. Das werden wir mal versuchen. Wie ist denn die Wahrscheinlichkeit, daß der Arbeitgeber das auch so sieht und ich mich als Betriebsrat nicht verzettele?

L
Lotte

27.08.2007 um 00:40 Uhr

Rose, auch ich bin erst durch Kölner auf den 99er gekommen. Mir leuchtet es ein, weil der AG eine Änderungskündigung aussprechen müsste, wenn er z.B. ohne Einwilligung des AN Stundenvolumen verringern wollte. Ansonsten müsste man nochmal den §95 (3) BetrVG zu Rate ziehen (mit Kommentierung) Aber dazu ist es mir heute Abend zu spät...

P
Peanuts

27.08.2007 um 01:33 Uhr

Wie ist denn die Wahrscheinlichkeit, daß der Arbeitgeber das auch so sieht und ich mich als Betriebsrat nicht verzettele?

Ist denn eine Stelle mit dieser höheren Stundenzahl ausgeschrieben worden?
Oder habt Ihr eine Ausschreibung dieser 8 Stunden zu Recht verlangt? Handelt es sich um eine nicht unerhebliche Aufstockung der Stundenzahl?

Wenn Du alle Fragen mit "Nein" beantworten kannst, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Du Dich als Betriebsrat mit dem §99 BetrVG verzettelst!

A
Angi1

27.08.2007 um 12:03 Uhr

Hallo Rose,

im Fitting zu § 99 RN 40

"Da dem Begriff "Einstellung" kein zeitlicher Aspekt innewohnt, sind bloße Änderungen der Arbeitszeit und damit auch deren Aufstockung an sich unbeachtlich. Nach neuster Rechtsprechung des BAG (25.1.05 AP Nr. 114) sollte jedoch eine nach Dauer als auch nach Umfang nicht unerhebliche Erweiterung des Volumens der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit (es ging um Aufstockungen zwischen 20 - 42 Std. Monatl.) schon beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs eine neuerliche Einstellung darstellen. Das soll zumindest dann der Fall sein, wenn die Arbeitszeiterhöhung länger als 1 Monat dauern soll und der AG den mittels Arbeitszeiterhögung zu besetzenden Arbeitsplatz ausgeschrieben hat. Folglich kann das Geltendmachen des Anspruchs nach § 9 TzBfG auf Arbeitszeitverlängerung die Beteiligung des BR nach § 99 auslösen."

MfG Angi1

L
Lotte

27.08.2007 um 12:10 Uhr

Angi1, was mich stutzig werden lässt: Wie kann man eine "regelmäßige" Arbeitszeit um 42 Stunden aufstocken?

P
Peanuts

27.08.2007 um 12:30 Uhr

(es ging um Aufstockungen zwischen 20 - 42 Std. Monatl.)

Auf einen Monat bezogen sehe ich das Problem nicht.

L
Lotte

28.08.2007 um 01:33 Uhr

R..., ach sorry Peanuts,

Vor der Klammer stand "nicht unerhebliche Erweiterung des Volumens der arbeitsvertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit" Wenn es sich um Mehrarbeit handeln würde, wäre die Beteiligung des BR auch kaum in Frage gestellt. Aber grundsätzlich hast Du (wie fast immer) recht.

P
Peanuts

28.08.2007 um 01:52 Uhr

Lies einmal das angegebene BAG Urteil, dann wird es klar wie und was gemeint ist!

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