Automatische Erfassung der Bearbeitungszeit bei CAD-Aufträgen
Hallo,
unsere Geschäftsleitung hat vor, für unsere CAD-Abteilung ein sogenanntes CAD-Timerprogramm erstellen zu lassen. Das läuft dann parallel zur eigentlichen CAD-Bearbeitung am PC mit und zeigt genau an, wann und wie lange an bestimmten Aufträgen von wem gearbeitet wurde. Danach kann man das statistisch in alle Richtungen auswerten und vergleichen. Begründet wird dies mit der zunehmenden Kostensituatuion und das man jetzt einmal erfassen wolle, wie lange für bestimmte Kunden die eigentliche reale CAD-Aufbereitung von Aufträgen dauern würde. Danach könne man diese Kunden dann anders quantifizieren und ggf. auch die Preise für die Dienstleistung erhöhen. Wir als BR haben daraufhin in unserem regelmäßigen Gesprächen mahnend darauf hingewiesen, das her aber auch gleichzeitig die reale Bearbeitungszeit eines jeden CAd-Mitarbeiters erfaßt würde und man danach auch herausfinden könne, das zum Beispiel vielleicht zu viele CAD-MA hier arbeiten würden oder auch bestimmte Leute zu lange brauchen würden? Wir gaben den Hinweis, das wir gleuaben würden so etwas sei in Deutschland nicht zulässig? Bisher habe ich aber leider keinerlei Hinweis bzw. anwendbare Rechtstools gefunden, die mir oder uns da weiterhelfen. Hat irgendeiner da eine Idee?
Viele Grüsse
Deki
Community-Antworten (5)
24.08.2007 um 10:39 Uhr
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsdatenerfassung
aber google ist bekannt?
Die Einführung von neuer Software und/oder neuer Technologien ist nach § 87.1.6 BetrVG ganz klar ...
24.08.2007 um 10:40 Uhr
Hallo Deki,
über $ 87.1.6 BetrVG seid ihr voll in der Mitbestimmung was die Einführung eines solchen Programms (bishin zur Einrichtung einer Einigungsstelle). Ebenfalls bestimmt ihr ggf. mit darüber welche Daten erfasst werden und welche Auswertungen (mitarbeiterbezogen) gemacht werden dürfen.
Gruß Axel
24.08.2007 um 10:40 Uhr
Schau mal in Suchmaschinen zum Thema "Verhaltens- und Leistungskontrolle"
24.08.2007 um 10:43 Uhr
Das fällt definitiv unter den §87 Abs. 1 Nr. 6, also könnt ihr eine Betriebsvereinbarung erzwingen. Wenn man da hineinschreibt, dass eine Leistungskontrolle der AN nicht mit technischen Mitteln erfolgt, können die gewonnenen Daten nicht gegen die MA verwendet werden. Ist nur so eine Idee. Und ohne Betriebsvereinbarung könnt ihr theoretisch verhindern, dass das System in Betrieb genommen wird.
Wir konnten in der Vergangenheit den AG erfolgreich bedrohen, so dass wir durch eine generelle Vereinbarung eine Leistungskontrolle mit technischen Mitteln grundsätzlich ausschliessen.
29.08.2007 um 04:21 Uhr
würde als erstes euren arbeitgeber ein nettes briefchen schreiben und auf § 87 1.6 verweisen. gleich im nächsten satz die aufforderung, die nutzung des programms ab sofort zu unterbinden bzw. die installation zu entfernen (ggf. eidesstattliche versicherung vom ag für die deaktivierung) und dann erstmal gemütlich eine betriebsvereinbarung verhandeln.
weigert sich der arbeitgeber, dann beschluss wegen rechtsanwalt (sachverständiger lt. betrvg) und einstweilige verfügung holen.
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