Erstellt am 14.05.2007 um 14:16 Uhr von pit47
Hallo Tester,
nach § 80 Abs. 1 BetrVG hat die Aufgabe darüber zu wachen, dass geltene Gesetze, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen u.s.w. durchgeführt werden.
Aber auch nach dem § 16 Arbeitszeitgesetz ist der AG verpflichtet die Arbeitszeit aller MA (auch von denen mit Vertrauensarbeitszeit) aufzuzeichnen, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht.
Der BR hat demnach die Einhaltung der Dokumentationspflichten des AG zu überwachen, dazu muss der AG die Zeitlisten dem BR vorlegen.
Wenn der AG seinen Pflichten nicht nachkommt, kann der BR dieses beim Arbeitsgericht einklagen (Beschlussverfahren).
Erstellt am 14.05.2007 um 14:30 Uhr von Sternburg
Stimmt schon, was pit47 geschrieben hat.
Als Argumentationshilfe dem Arbeitgeber (und dem betroffenen Arbeitnehmer) gegenüber paste ich einen Auszug aus einem Arbeitsrecht-Newsletter für Arbeitgeber, den ich ursprünglich von www.arbeitsrecht.org zugesandt bekommen habe.
@ Admin: Sollte es Copyright-Bedenken geben, bitte lösche diesen Beitrag.
"Vertrauensarbeitszeit vor dem Aus: Kontrolle ist Pflicht
Die Idee ist gut: Sie vereinbaren mit Ihren Mitarbeitern eine bestimmte durchschnittliche Arbeitszeit und überlassen es den Mitarbeitern selbst, diese je nach Arbeitsanfall und persönlichen Bedürfnissen zu verteilen. Arbeitszeitkontrollen durch Ihr Unternehmen gibt es nicht. Dieses in vielen Betrieben erfolgreich praktizierte Modell der Vertrauenszeit dürfte rechtlich aber kaum noch haltbar sein.
Denn:
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen und zu kontrollieren, dass Ihre Mitarbeiter die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und insbesondere die vorgeschriebenen Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden nach jedem Arbeitstag) tatsächlich einhalten (EuGH, 7.9.2006, C-484/04).
Im Urteilsfall ging es zwar nur um einen Leitfaden des britischen Ministeriums für Handel und Industrie, der die britischen Arbeitgeber von der Kontrollpflicht entband – was nach der Entscheidung des EuGH europarechtswidrig war. Das Ergebnis deckt sich aber mit den Entscheidungen deutscher Gerichte (BAG, 6.5.2003, 1 ABR 13/02, LAG Niedersachsen, 8.11.2004, 5 TaBV 36/04).
Sie als Arbeitgeber müssen also dafür einstehen, wenn Ihre Mitarbeiter im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit mehr als zulässig arbeiten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden. Schade, wenn ein so viel versprechender und partnerschaftlicher Ansatz auf dem Rechtsweg kaputt gemacht wird."
Erstellt am 14.05.2007 um 14:35 Uhr von Tester
Was wäre wenn die Mitarbeiterin sich auf Honorarbasis anstellen lässt und Sie dann eigentlich nicht mehr im Unternehmen angestellt ist?
Erstellt am 14.05.2007 um 14:37 Uhr von Kölner
@Tester
Diese Frage ist jetzt aber nicht ernst gemeint, oder?
Erstellt am 14.05.2007 um 14:41 Uhr von Tester
Solche Fragen kommen von unserer Geschäftsführung. Man will Sie auf biegen und brechen raus haben. Ich habe schon der GF mitgeteilt das es nicht möglich ist.
Erstellt am 14.05.2007 um 20:20 Uhr von Heini
Tester,
ist jemand als Selbstständiger in einem Unternehmen tätig, würde das Arbeitszeitgesetz für diese Person nicht greifen.
Aber vorsicht, in diesem Fall würde die Kollegin wohl als Scheinselbständige tätig sein und hätte dann trotzdem einen Arbeitnehmerstatus.
Siehe unter:
www.diag-mav.org/arhilfen/allgem/schselb.htm