Tägliche, automatische Kappung nach 10 Std. Arbeitszeit
Beispiel: Arbeitsbeginn 07:41 Uhr Arbeitsende 19:35 Uhr Pause 45 min
Sollarbeitszeit 8 Std. Als Ist-Arbeitszeit stehen nur 10 Std. drin und als Überstunden 2 Std.
Darf der Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeit einfach Kappen? (ist wohl eine Automatische Einstellung im Elektronischen Zeit Erfassung Programm)
Community-Antworten (9)
28.02.2019 um 12:53 Uhr
Warum kommst du überhaupt über die gesetzliche Grenze von 10 Std pro Tag ?
28.02.2019 um 12:57 Uhr
Es geht nicht um mich sondern um mehrere Mitarbeiter, die des Öfteren über 10 Std. kommen ...so 3-4 mal im Monat.
28.02.2019 um 13:08 Uhr
Es sollte hierzu eine BV geben in der das geregelt ist. Und wenn da drin steht, nach spätestens zehn Stunden hat jeder den Stift fallen zu lassen, dann muss sich der AN auch daran halten. Eine BV ist keine unverbindliche Handlungsempfehlung. Bei uns gibt es z.B. die Regelung, dass man sich Arbeitszeiten von mehr als 10 Std. genehmigen lassen muss (GL / BR). Dann wird das Arbeitszeitkonto entsprechend berichtigt.
28.02.2019 um 13:30 Uhr
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §3: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden."
Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben: "(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;...…"
Das die Stunden gekappt werden, ist nicht das vorrangige Problem!
Bei Euch wird gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen und Ihr kommt Eurer Aufgabe nicht nach, zu Überwachen, dass auch dieses Gesetz eingehalten wird.
28.02.2019 um 13:54 Uhr
Zitat stehipp : Es sollte hierzu eine BV geben in der das geregelt ist.
Landesarbeitsgericht Köln vom 08.02.2010 - 5 TaBV 28/09 -
-
Der Betriebsrat hat Anspruch auf Durchführung der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen. (Rn.34)
-
Zu dieser Durchführungspflicht gehört bei einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an die festgelegten Arbeitszeitgrenzen halten. (Rn.35) Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, 28. Oktober 2008, Az: 16 BV 77/08, Beschluss
28.02.2019 um 14:17 Uhr
der AG kann auch ohne BR unter Berufung auf das Arbeitszeitgesetz einfach sagen, dass Arbeitszeiten über 10 Std. hinaus nicht entgegengenommen werden. Und schon ist auch da die Kappung rechtmäßig
28.02.2019 um 14:57 Uhr
Das sagt er aber meistens nicht. Außerdem kommt er nur mit Zeitkappen nicht aus der Nummer raus. Er muss schon aktiv dafür sorgen, dass AN nicht in seinem Betrieb gegen das ArbZG verstösst. Ganz angesehen von der bestehenden BV und das von Giftzwerg zitierte Urteil.
28.02.2019 um 15:06 Uhr
Vorrangig darf der Arbeitgeber aber Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht auch noch belohnen.
28.02.2019 um 16:15 Uhr
Zitat Kratzbürste : Er muss schon aktiv dafür sorgen, dass AN nicht in seinem Betrieb gegen das ArbZG verstösst.
Das sehe ich genau so. Aktiv dafür sorgen heißt, dass er die AN notfalls unter Androhung einer Abmahnung daran hindern muss.
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