von teilzeit durch bestimmung des AG vollzeit - ist das rechtens???
Guten Morgen
ein MA arbeitet teilzeit das heißt 6,5 Std am Tag. Nun kommt der AG und sagt der MA MUSS am sofort vollzeit arbeiten.
Kann der AG dies so einfach bestimmen???
Gruß Howie
Community-Antworten (9)
24.08.2007 um 09:37 Uhr
Erst einmal ist es wichtig, was im AV steht. Steht dort nichts darüber, kann der AG dieses nicht einseitig anordnen. Na ja, können tut es schon, hat aber keine Auswirkung wenn Du nicht möchtest.
24.08.2007 um 10:25 Uhr
Howie,
ergänzend zu dem was ego 112 schrieb.
lies mal.... http://www.rechtplus.de/rechtinteressant/index.php?text_id=155&unav=28&utit=Arbeitsrecht
Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit - Leitsatz Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auch dann nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn für diese unterschiedliche Wochenarbeitszeiten gelten.
Az: BAG 1 ABR 69/90 Urteilstext (Auszüge)
und von jetzt auf gleich geht garnicht.
24.08.2007 um 11:13 Uhr
Vielleicht versucht der AG hier mal § 8 Abs 5 S. 4 TzBfG aus...
24.08.2007 um 11:36 Uhr
@ paula, dass von Dir genannte findet nur dann Anwendung, wenn vormals ein anderes Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Stunden existiert hat. Wenn ich Howie richtig verstanden habe, arbeitet dieser MA von Anfang an nur 6,5 Std.
24.08.2007 um 11:54 Uhr
@ego112
könntest Du mir bitte Deine Kristallkugel einmal leihen.... kann sein dass Du recht hast, aber das aus dem geschilderten Sachverhalt herauszulösen erachte ich als hellseherische Meisterleistung
24.08.2007 um 13:31 Uhr
@paula, es war meine "männliche" Intuition welche mich dazu veranlasst hat dieses anzunehmen. Auch aus der Tatsache, das Howie schrieb"der MA MUSS am sofort vollzeit arbeiten" und er nicht geschrieben hat"der MA MUSS ab sofort """wieder""" Vollzeit arbeiten, bestärkte mich, dieses so zu erkennen.
Schönes Wochenende
24.08.2007 um 13:35 Uhr
Männer :-)
25.08.2007 um 12:06 Uhr
@paula Ich hingegen dachte - je nach AV-Lage - umgehend an KAPOVAZ...
25.08.2007 um 12:31 Uhr
@Kölner,
selbst wenn deine Annahme stimmen würde, ...
was ist dann damit?
Der Arbeitnehmer ist nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
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