Erstellt am 24.08.2007 um 07:37 Uhr von ego112
Erst einmal ist es wichtig, was im AV steht.
Steht dort nichts darüber, kann der AG dieses nicht einseitig anordnen. Na ja, können tut es schon, hat aber keine Auswirkung wenn Du nicht möchtest.
Erstellt am 24.08.2007 um 08:25 Uhr von pirat
Howie,
ergänzend zu dem was ego 112 schrieb.
lies mal....
http://www.rechtplus.de/rechtinteressant/index.php?text_id=155&unav=28&utit=Arbeitsrecht
Vorübergehende Verlängerung der Teilzeitarbeit - Leitsatz
Der Betriebsrat hat bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auch dann nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitzubestimmen, wenn für diese unterschiedliche Wochenarbeitszeiten gelten.
Az: BAG 1 ABR 69/90 Urteilstext (Auszüge)
und von jetzt auf gleich geht garnicht.
Erstellt am 24.08.2007 um 09:13 Uhr von paula
Vielleicht versucht der AG hier mal § 8 Abs 5 S. 4 TzBfG aus...
Erstellt am 24.08.2007 um 09:36 Uhr von ego112
@ paula,
dass von Dir genannte findet nur dann Anwendung, wenn vormals ein anderes Arbeitsverhältnis in Bezug auf die Stunden existiert hat. Wenn ich Howie richtig verstanden habe, arbeitet dieser MA von Anfang an nur 6,5 Std.
Erstellt am 24.08.2007 um 09:54 Uhr von paula
@ego112
könntest Du mir bitte Deine Kristallkugel einmal leihen.... kann sein dass Du recht hast, aber das aus dem geschilderten Sachverhalt herauszulösen erachte ich als hellseherische Meisterleistung
Erstellt am 24.08.2007 um 11:31 Uhr von ego112
@paula,
es war meine "männliche" Intuition welche mich dazu veranlasst hat dieses anzunehmen.
Auch aus der Tatsache, das Howie schrieb"der MA MUSS am sofort vollzeit arbeiten" und er nicht geschrieben hat"der MA MUSS ab sofort """wieder""" Vollzeit arbeiten, bestärkte mich, dieses so zu erkennen.
Schönes Wochenende
Erstellt am 24.08.2007 um 11:35 Uhr von paula
Erstellt am 25.08.2007 um 10:06 Uhr von Kölner
@paula
Ich hingegen dachte - je nach AV-Lage - umgehend an KAPOVAZ...
Erstellt am 25.08.2007 um 10:31 Uhr von pirat
@Kölner,
selbst wenn deine Annahme stimmen würde, ...
was ist dann damit?
Der Arbeitnehmer ist nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.