Erstellt am 17.08.2007 um 10:37 Uhr von ego112
1. Es ist ein befristeter AV mit Sachgrund und somit 2. zulässig. 3. Nein
Erstellt am 17.08.2007 um 10:59 Uhr von Catweazle
@Sternburg,
es ist durchaus zulässig eine Sachbefristung zeitlich zu begrenzen. Aus Arbeitgebersicht sogar anzuraten.
Erstellt am 17.08.2007 um 11:09 Uhr von paula
.... und absolut üblich. Was hier steht wird wahrscheinlich hundertfach täglich in Deutschland in Arbeitsverträgen niedergelegt....
Erstellt am 17.08.2007 um 11:13 Uhr von Sternburg
Ok, ich gebe mich geschlagen ;-)
Danke für die Antworten und ein Schönes Wochenende Euch allen!
Erstellt am 17.08.2007 um 11:14 Uhr von pirat
Sternburg
Eine Zweck- oder Sachbefristung hat nichts (zumindest von der Bedeutung her) mit einem sachlichen Grund zu tun!
Eine Befristung kann zeitlicher Natur sein -> dann steht im Vertrag so etwas: Befristung bis zum 31.12.2006
Es kann aber auch drin stehen: Befristung bis zur Rückkehr der sich in Elternzeit beindlichen Frau XYZ...
Oder: Befristung bis zur Erledigung des Projekts EFG...
(also beide Male ohne ein festes Datum)
Dann spricht man von einer Zweck- oder Sachbefristung!
Erstellt am 17.08.2007 um 18:07 Uhr von trevis
Und wie verhält es sich bei Befristungen ohne Zweck-oder Sachgrund? Gibt es sowas noch oder ist das verboten?
Erstellt am 17.08.2007 um 18:19 Uhr von Lotte
trevis,
das ist im TzBfG § 14 Abs.2 geregelt und nennt sich kalendermäßige Befristung. Das geht bis zu zwei Jahre (in Ausnahmen vier Jahre, bei neuen Betrieben).