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Sachliche Befristung

E
erwinchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

eine Frage habe ich noch:

Wenn ein Mitarbeiter schon mal in der Firma beschäftigt war, dann geht ja nach einem Wiedereintritt "nur" eine unbefristete Einstellung. Hier hat der Arbeitgeber eine Sachliche Befristung angehört, als Teamleiter, mit dem Grund, "war schon einmal im Unternehmen tätig!"

Das ist doch kein Grund für eine Sachliche Befristung, oder? Gründe sind doch stellvertretung für z. B. Erziehungsurlaub usw?? Oder reicht dieser Grund?

Kann bitte jemand helfen?

Danke

65106

Community-Antworten (6)

D
DonJohnson

04.05.2010 um 19:02 Uhr

Der Grund sollte für dich nciht relevant sein - schau mal § 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG an ;-)

E
Erwinchen

04.05.2010 um 20:30 Uhr

Hallo Don Johnson,

verstehe ich nicht. Heißt das, man kann nach einer vorherigen zeitlichen Befristung keine sachliche Befristung mehr ausstellen?? Ich habe immer gedacht, wenn ein sachgrund gegeben ist, wie z. B. Erziehungsurlaub eine Vertretung kann man sachlich für den Zeitraum befristen?? Sehe ich das falsch?? Geht wirklich nur eine unbefristete Übernahme wegen der nochmaligen Einstellung?

Hilf mir doch nochmal

Gruß

E
Endeavor

04.05.2010 um 20:52 Uhr

§ 14 Abs. 2 TzBfG sagt: "1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden."

Meiner Meinung nach ist Satz 2 hier eindeutig. Die Befristung ist ja nicht sachlich begründet. Man möge mich korrigieren, falls ich daneben liege.

Gruss Joachim

R
rkoch

05.05.2010 um 11:24 Uhr

Heißt das, man kann nach einer vorherigen zeitlichen Befristung keine sachliche Befristung mehr ausstellen??

Doch das geht, nur umgekehrt nicht, siehe das Zitat von Endeavor.

Ich habe immer gedacht, wenn ein sachgrund gegeben ist, wie z. B. Erziehungsurlaub eine Vertretung kann man sachlich für den Zeitraum befristen??

Das geht, mit einer Einschränkung. Es darf eben kein Zeitraum angegeben sein!

Geht: Zur Vertretung von Frau XXX

Tritt Frau XXX wieder an Endet das Arbeitsverhältnis, tritt sie nicht wieder an, endet das Arbeitsverhältnis nicht.

Geht nicht: Zur Vertretung von Frau XXX bis zum 31.3.2011

Tritt Frau XXX bis zum 31.3.2011 nicht wieder an wird aus der Befristung mit Sachgrund eine terminlich Befristung - und diese ist unzulässig. Da nicht vorhersehbar ist, ob Frau XXX bis zu diesem Termin definitiv wieder antritt (dann wäre der Termin als zusätzliche Angabe überflüssig) bleibt in jedem Fall nur der Wille erkennbar, das das Arbeitsverhältnis in jedem Fall zu diesem Termin endet, also terminlich befristet ist, und damit ist das unzulässig.

Das ist im Sinne des Gesetzes eine sachlich begründete, aber zeitlich befristete Einstellung.

"war schon einmal im Unternehmen tätig!"

So - und WANN endet dieses Arbeitsverhältnis? Wenn er nicht mehr im Unternehmen tätig war? (Entschuldige den Kalauer....)

Das sachliche Eintreten des Endes der Befristung muss dem AN eindeutig erkennbar sein, darf aber nicht mit einem Datum ausgedrückt werden. Eine Wischiwaschibegründung wie "wenn keine Arbeit mehr da ist" ist unzulässig, da das Eintreten dieses Befristungsgrundes vom AG gesteuert werden kann und das Eintreten dieses Zustandes vom AN nicht erkennbar ist - schliesslich gibt es immer noch irgendwo Arbeit. Würde der Fall eintreten, das es gar keine Arbeit mehr gibt, ist das Unternehmen ohnehin zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt, dazu bedarf es keiner Befristung.

Zulässig hingegen: "Zur Abarbeitung des Auftrages Nr. 012345678." Ist dieser Auftrag erledigt, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Wann dieser Fall eintritt ist zwar steuerbar, ist aber eindeutig nicht terminlich fixiert.

K
Kölner

05.05.2010 um 11:28 Uhr

@all Sollte man sich als BR nicht erst am Ende der 'Befristung' Gedanken zur Gültigkeit selbiger machen?

R
rkoch

05.05.2010 um 13:15 Uhr

@ Kölner

stimmt, hab ich selbst in einem anderen Thread so geschrieben...

BR und AN sollten natürlich beide die Füße stillhalten und bei Ablauf der Befristung aus Unwirksamkeit der Befristung klagen....

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