Erstellt am 16.08.2007 um 09:43 Uhr von pit47
Hallo MrBig66,
versucht es doch mit einer befristeten Betriebsabsprache nach § 77 BetrVG (siehe auch Kommentar von Däubler zu § 77 BetrVG ab Rn 79).
Erstellt am 16.08.2007 um 09:55 Uhr von ego112
MrBig66,
dieser Zustand muss in einer BV vereinbart werden. Eine "Regelungsabrede" kann diesen Zweck nicht erfüllen.
Erstellt am 16.08.2007 um 10:09 Uhr von wölfchen
. . . ist es nicht uninteressant, was über dem Werk drübersteht? Ich habe mal die Auffassung eines Rechtsanwalts gehört, dass der Inhalt wichtig ist und es letzlich egal ist, ob da auch Betriebsvereinbarung drübersteht. Jede betriebliche und schriftlich fixierte Regelung ist demnach vom Sinne her eine Betriebsvereinbarung.
Für kurzzeitig angelegte Änderungen mit kollektivem Charakter haben wir bisher danach stets eine kurze schriftliche Regelung getroffen und da sie kurzzeitig, wie hier in diesem Fall nur 4-5 Wochen sind, kann man auf Kündigungsfestlegungen und anderes Beiwerk locker verzichten.