Erstellt am 03.08.2007 um 08:26 Uhr von Jube
Guten Morgen,
Der MA kann seinen Wunsch dahingehend äussern, einen Rechtsanpruch darauf hat er nicht.
Erstellt am 03.08.2007 um 08:49 Uhr von ego112
Erstellt am 03.08.2007 um 08:52 Uhr von RolfH
@ Heike
Zur Ergänzung von Jube: Schau mal den § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz an:
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich veeinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Du solltest insbesondere auch die Kommentierungen hierzu durchgehen.