Dienstpläne immer Einzelfälle - deshalb kein MBR?
Hallo und guten Tag zusammen :-) als wir vom BR unsere GL aufforderten, uns die Dienstpläne zur Durchsicht vorzulegen, bekamen wir zur Antwort, dass die Dienstpläne hier in Einzelfallentscheidungen geschrieben werden und wir deshalb kein MBR haben. Frage: geht das einfach so? Kann man das so machen?
Community-Antworten (11)
01.08.2007 um 16:45 Uhr
Glori
Dienstpläne fallen unter den § 87 (Mitbestimmungsrechte
Abs. 1 Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
...
Nr. 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
...
01.08.2007 um 16:50 Uhr
ja amazing, ich kenne diese §§ und habe diese auch genannt. Was mach ich aber, wenn die das so sagen, dass es Einzelfallsachen sind, die mit jedem AN abgesprochen werden... Sie wollen uns mit Macht da raushalten und haben keine Lust, uns da mit ins Boot steigen zu lassen...
01.08.2007 um 17:01 Uhr
Der von amazing genannte § 87 sagt es aus. Ihr habt echte Mitbestimmung in dieser Sache. Es ist auch kein Einzelfall mehr wie der AG behauptet, sondern kollektiv zu betrachten. Also MBR ob er will oder nicht. ego112
01.08.2007 um 18:03 Uhr
Hallo glori,
für den Fall, dass der AG Euch auch nach Verweis auf geltendes Recht weiterhin übergeht (wie von Dir in 70247 beschrieben), schlage ich vor, dass Ihr Euren Mitbestimmungsanspruch durch das Arbeitsgericht feststellen lasst. Beauftragt dazu über einen ordnungsgemäßen BR-Beschluss einen Rechtsanwalt, der sich dann mit Eurem AG auseinandersetzt. Die Kosten dazu muss der AG übernehmen (§80 Abs. 3 BetrVG, wenn ich mich nicht irre).
Lass Dich dazu aber im Zweifelsfall lieber nochmal von erfahreneren Usern beraten: ich bin noch nicht so lange im Geschäft und will Dich hier nicht in irgendwas reinreiten.
Gruß khel
01.08.2007 um 18:38 Uhr
Khel
der Bezug zu § 80 Abs. 3 ist gut, glori kann sich aber auch auf § 87 Abs. 2 berufen, und demnach die Einigungsstelle anrufen.
Seht euch beide mal die Kommentierung dazu an.
01.08.2007 um 21:12 Uhr
hm, also können das gar nicht Einzelfallregelungen sein? Und wenn doch, so haben wir trotzdem MBR, versteh ich das jetzt richtig ja? Also könnten wir im Prinzip nochmal ein Schreiben dazu aufsetzen, das so zum Ausdruck bringen und am Ende die Einigungsstelle anführen, falls eine Einigung nicht zustande käme....
01.08.2007 um 21:30 Uhr
glori,
Fragen der betrieblichen Mitbestimmung sind zwar kollektivRECHTLICHE Angelegenheiten. Sie betreffen aber in der Regel trotzdem meist Einzelfälle. Jede Versetzung, jede Kündigung, jeder Dienstplan usw. betreffen meist jeweils einen einzelnen MA, fallen aber deshalb keineswegs unters INDIVIDUALrecht.
Vielleicht käme euer Arbeitgeber noch auf die Idee, euch bei einer Kündigung nicht anzuhören, weil es einen Einzelfall betrifft.
Vielleicht wäre für euren Arbeitgeber oder die Personalabteilung ein Seminar zweckmäßig. Grundlagen des Arbeitsrechts.
01.08.2007 um 21:49 Uhr
OHHHH peters, du sprichst mir so aus der Seele glaub mir. Kann man sie dazu verdonnern?? grins Deine Argumentation find ich gut und ich werde sie wohl so auch verwenden :-) vielen Dank dafür
02.08.2007 um 01:41 Uhr
glori, für was für ein Fall der Arbeitgeber das erstellen der Dienstpläne hält, spielt überhaupt keine Rolle. Der AG vera....t den Betriebsrat und ihr fahrt voll drauf ab. Zeigt den Kameraden mal, dass ihr was auf der Pfanne habt, damit er vor der Arbeitnehmervertretung Respekt bekommt.
Ihr könntet wie folgt vorgehen:
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen. Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber rechtzeitig für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Überstunden) zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. Mit o.g. Betriebsvereinbarung hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte mitzubestimmen. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Verweigert der AG diese BV, bestreitet er die Mitbestimmungsrechte des BR oder äußert er sich überhaupt nicht oder werdet ihr über den Inhalt der BV nicht einig, sollte der BR dem AG mitteilen, dass der BR die Verhandlungen als gescheitert sieht und als nächsten Schritt die Einigungsstelle anrufen wird. Dann verlangt ihr vom AG die Nennung seiner Einigungsstellenbeisitzer, so wie ein Vorschlag für einen Vorsitzenden der Einigungsstelle. Der Vorsitzende sollte in der Regel ein Arbeitsrichter sein. Für die Einigungsstelle sollte der BR ein Fachanwalt oder die Gewerkschaft hinzuziehen.
Alles über eine Einigungsstelle findet ihr hier:
www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betriebsverfassun/Einigungsstelle/einigungsstelle.html
02.08.2007 um 08:06 Uhr
@heini, ja, sicher versuchen die uns zu ver....schen, aber wir fahren da nicht drauf ab sondern machen uns jetzt schlau, wir haben auf keine der banalen Antworten der GL reagiert sondern alles nur zur Kenntnis genommen, somit konnten wir auch nichts falsches sagen. Das mit den Dienstplänen hier war ja nur ein Ding von bestimmt 10 oder 12 anderen..... Sie versuchen ganz rigoros und wirklich dumm uns klein und den Ball flach zu halten, damit sie nicht mehr Arbeit bekommen....
03.08.2007 um 16:25 Uhr
glori, macht Euch wissend, den Wissen ist Macht. Besucht Seminare so viel ihr könnt. Nichts fürchten asoziale Arbeitgeber mehr als kompetente Arbeitnehmervertreter.
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