Erstellt am 01.08.2007 um 14:38 Uhr von Hansii
Hallo armer Bürger,
erfolgte die Freistellung unter Verrechnung mit Urlaubsansprüchen und wurde die Freistellung durch den AN anerkannt / hingenommen? In diesem Fall besteht m.E. kein Urlaubsanspruch.
Sofern die Freistellung hingegen nicht unter Hinweis auf Verrechnung mit dem UA erfolgt ist oder falls der AN einer Freistellung widersprochen hat , zur Fortbeschäftigung aufgefordert und dazu bereit gewesen ist, sehe ich durchaus eine Chance auf UA.
Ich muss aber zugeben, dass ich so einen Fall noch nicht kenne. Evtl. kann jemand Anderes mit §§ nachhelfen (oder mich korrigieren, falls ich Unsinn verzapfe).
Erstellt am 01.08.2007 um 15:27 Uhr von see-see
Was steht denn im Urteil? Meines Erachtens (leider kann ich auch keine Urteile oder §§ nennen), gilt das Arbeitsverhältnis so, als wäre keine Kündigung erfolgt und somit auch keine Freistellung. Was kann denn der MA dafür, dass er nicht arbeiten durfte? ER hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten ja anscheinend mit der Bereitschaft zur Arbeit erfüllt. Also hat der AG Pech gehabt. Dein Kollege hat den vollen Urlaubsanspruch!
Aber wie bei Hansii: bitte korrigieren, falls ich Unsinn verzapfe!
Erstellt am 01.08.2007 um 19:08 Uhr von Catweazle
@armer Bürger,
der Urlaubsanspruch bleibt bei einer fristlosen Kündigung bestehen. Siehe folgendes Urteil (nicht rechtskräftig).
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview193A.htm