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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Antrag auf Sonderöffnungszeiten genehmigt nun doch ungültig - Zurückziehen möglich?

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7Zwerge
Mai 2017 bearbeitet

Hallo,

wir haben einen Antrag auf Sonderöffnungszeiten genehmigt und im nachhinein festgestellt, das diese gegen unsere BV 'Sonderöffnungszeiten' verstößt. Können wir die Genehmigung des Antrags zurückziehen?

6.36208

Community-Antworten (8)

P
paula

31.07.2007 um 13:56 Uhr

Da sehe ich keine Möglichkeit. Warum hat der AG wohl gefragt und um Zustimmung gebeten?

J
Jube

31.07.2007 um 14:01 Uhr

Ihr könnt das Ganze noch "heilen", indem ihr den AG veranlasst, Euch einen Antrag auf Aussetzung der BV für den Zeitraum hereinzureichen und diesen genehmigt.

A
Angi1

31.07.2007 um 14:27 Uhr

Hallo 7Zwerge,

im Fitting zu § 77 RN 124 " Die normativen Regelungen einer BV gelten gemäß Abs. 4 S.1 ebenso wie die Tarifnormen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 TVG unmittelbar und zwingend." RN 126 " Die zwingende Wirkung einer BV bedeutet, dass von ihren Regelungen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer durch anderweitige Absprachen der Arbeitsvertragsparteien abgewichen werden kann. Die zwingende Wirkung der BV hat zur Folge, dass für den Arbeitnehmer ungünstigere Vertragsabreden für die Zeit der Geltung der BV verdrängt werden."

Ich sehe diesen Antrag als Gegenstandslos, wenn er gegen eine BV verstößt. Auf alle Fälle AG schriftlich davon in Kenntnis setzen und auf die BV hinweisen. BV können einvernehmlich geändert, ergänzt oder gekündigt werden. Von einer Aussetzung für einen Zeitraum habe ich noch nichts gehört. Allerdings kann man deren zwingende Wirkung zur Disposition stellen. Siehe dazu im Fitting zu § 77 RN 130

MfG Angi1

P
paula

31.07.2007 um 14:49 Uhr

@Angi1

"Die zwingende Wirkung einer BV bedeutet, dass von ihren Regelungen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer durch anderweitige Absprachen der Arbeitsvertragsparteien abgewichen werden kann"

Hier geht es aber eben nicht um die Arbeitsvertragsparteien sondern um die Betriebsparteien.

Wenn Deine Auffassung richtig sein sollte, da erkläre mir doch bitte einmal wie bei einer bestehenden Arbeitszeit-BV Überstunden vom BR genehmigt werden können?

K
Konrad

31.07.2007 um 15:27 Uhr

@Angi, 7, @Zwerge Zweifellos müsste BR die BV 'Sonderöffnungszeiten' kennen, ihr könnt den Antrag nur dann zurückziehen, wenn sich herausstellt, dass gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen verstoßen wird, das wäre zu prüfen, aber nicht aufgrund der BV. Die Betriebsparteien GL hat Antrag gestellt und BR hat zugestimmt.

W
Waschbär

31.07.2007 um 15:53 Uhr

7Zwerge,

....Vor Verhandlungen sollte der Betriebsrat stets genau prüfen, ob der zu verhandelnde Regelungsgegenstand nicht schon bereits in Tarifverträgen oder anderen Betriebsvereinbarungen geregelt ist....

Diesen Satz bitte ein Rahmen und aufhängen !

Der AG muss die BV einhalten,der BR hat eine Schutzfuntion (nach sehen ob AG sich an die Bv hält)

Also ihr habt beschlossen, das euche BVG , nichts taugt ..... nein , natürlich nicht.

Der Ag hat einen Antrag gestellt den er gar nicht hätte stellen dürfen ? ja hilft euch das ? nein

Sagt mal gab es am tage der abstimmung ggf etwas was die Abstimmung ungültig gemacht hat > genau nachsehen !!!

bei ja, dürft ihr noch mal Abstimmen. Bei nein....

Paula, wegen der Überstunden... ggf hat die BV die Klausel : Überstunden werden im gegeseitigen einvernehmen angersammelt und abgebaut ( so steht es bei uns in der BV )

P
paula

31.07.2007 um 18:10 Uhr

@waschbär

schöne Formulierung :-) da hast Du dann ja sicher mal Zeit für ein Date im Betriebsrestaurant

W
Waschbär

02.08.2007 um 10:56 Uhr

paula, für dich immer .-)

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