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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sind Sonderöffnungszeiten mitbestimmungspflichtig?

D
Devil
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Unser AG ist seit Ende 2004 OT-Mitglied u. beabsichtigt an mehreren Samstagen, Events -nur für eingeladene Gäste- im Anschluss der eigentlichen Arbeitszeit bzw. Geschäftszeit durchzuführen. Sind solche Sonderöffnungszeiten (Möbel-Einzelh. über 300 Mitarb.) grundsätzlich mitbestimmungspflichtig und auch dann, wenn die Mitarb. dies freiwillig tun u. mit einer Vergütung durch Freizeitausgleich "einverstanden" sind.

Mehr als Freizeitausgleich will der AG auch nicht anbieten. Er begründet dies mit der von der Mehrheit "freiwillig" (wir sagen erzwungenen) unterschriebenen Vertragsänderung, wo man auf den Anspruch auf Spätöffnungs- u. Mehrarbeitszuschläge verzichtet. Ebenso wöch. 40 Std., Verzicht auf sämtliche Sonderzahlungen u. 2 Tg. weniger Urlaub.

Wir Unfreiwilligen haben anschließend den BR gegründet. Seit dem herrscht hier "Krieg"!!

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Community-Antworten (1)

V
viktor

19.08.2005 um 13:10 Uhr

Es besteht auf jeden Fall MITBESTIMMUNG: Die Mitbestimmung kann nicht durch individuelle Regelungen ausgehebelt werden. Selbst wenn der AG jeden die Pistole auf die Brust setzt und die Mitarbeiter dann freiwillig verzicht erklären. Der BR muß verhandeln und hat auch einen Unterlassungsanspruch, den er ggf per Gericht durchsetzen kann, wenn der AG trotz fehlender Zustimmung die Öffnungszeiten durchführen will.

Stark bleiben!!

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