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Urlaubsverschiebung - wenn Auftragslage eine dringende Aufarbeitung erfordert?

J
joe
Jan 2018 bearbeitet

Kann der bereits genehmigte Urlaub eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber aufgrund einer unvorhergesehenen eingetretenen Situation storniert bzw. um zwei Wochen verschoben werden ? Der betroffene Arbeitnehmer ist schon seit 3 Wochen krankgeschrieben. Im Anschluß daran (in KW 32) geht er für zwei Wochen in Urlaub. Die bisher liegengebliebene Arbeit kann von einem anderen Kollegen nicht erledigt werden. Die Auftragslage erfordert aber eine dringende Aufarbeitung. Vielen Dank.

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Community-Antworten (5)

J
Jube

30.07.2007 um 13:54 Uhr

Der krankgeschriebene AN muß (leider?!) vor Urlaubsantritt seine Arbeitskraft wieder anbieten. Ich weiss leider den entsprechenden § gerade nicht.

F
Frosch

30.07.2007 um 14:05 Uhr

§7 Abs.1 BUrlG sieht das aber n bißchen anders:

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Ich weiß ja nicht was der Kollege hatte

I
Immie

30.07.2007 um 14:26 Uhr

Joe, ein bereits genemigter Urlaub kann der AG einseitig nur noch ändern, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. ZB Gefahr im Verzug, Ware droht zu verderben oder Naturkatastrophen. Was, wenn der Kollege noch länger Krank ist? Wer macht dann die Arbeit?

DAH
Der alte Heini

30.07.2007 um 17:19 Uhr

Jube, dieser § der Regelt, dass ein krankgeschriebener AN vor Urlaubsantritt seine Arbeitskraft wieder anbieten muss, würde mich brennend interessieren.

Joe, hier gelten die gleichen Voraussetzungen als wenn der Kollege nicht krank gewesen wäre. Ist der Urlaub genehmigt, kann der Kollege ohne Nachfrage in den Urlaub gehen. Ein Widerruf der Genehmigung ist nur in Notfällen berechtigt. Das genannte Problem ist organisatorisch vom AG zu lösen, zB. mit kurzfristigen Einsatz von Leiharbeitnehmern. Widerruft der AG die Urlaubsgenehmigung, so darf der Betroffene nicht einfach seinen Urlaub antreten, sondern müsste, wenn er seinen Urlaub unbedingt antreten möchte, beim Arbeitsgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung den Widerruf der Urlaubsgenehmigung überprüfen lassen.

P
peters

31.07.2007 um 00:34 Uhr

@Jube und Joe

"Arbeitskraft anbieten" muss er nicht. Es ist ein Irrglaube, dass ein AN nach Krankheit erst einen Tag arbeiten muss, um dann in Urlaub gehen zu dürfen. Einen solchen § wirst du eben auch nicht finden. Der AN muss aber mitteilen, dass seine Erkrankung beendet ist und er seinen Urlaub antritt. Alles Weitere hat der alte Heini schon beschrieben.

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