Erstellt am 13.03.2019 um 14:15 Uhr von Pjöööng
Arbeitszeitgesetz:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
Erstellt am 13.03.2019 um 14:28 Uhr von Siv1971
Hallo Pjöööng,
vielen Dank für die Antwort. Genau das habe ich auch gelesen und bin oder war mir unsicher. Das bedeutet dann, JA erst 30 min abziehen und schauen, was von der Arbeitszeit noch übrig ist? Sind es dann noch über 9 Std. ist der Abzug der 45 min. korrekt, ansonsten bleibt es bei den 30 min.?
Erstellt am 13.03.2019 um 14:37 Uhr von nicoline
Siv1971
*dass z.B. bei einer erfassten Arbeitszeit von 9:10*
Hier ist nach meiner Auffassung zu klären, ob es sich bei den 9:10 um reine Arbeitszeit handelt. Wenn der/die AN während dieser 9:10 schon eine Pause von 30 Min. gemacht hat, bleibt tatsächlich nur eine Arbeitszeit von 8:40 übrig und ein zusätzlicher Abzug von 15 Min ist nicht erforderlich. Bei den 9:10 handelt es sich dann um die Anwesenheitszeit, in welcher 8:40 Arbeitszeit und 30 Min Pause enthalten ist.
Erstellt am 13.03.2019 um 15:00 Uhr von Kratzbürste
Die Frage ist vielleicht, ob die Pausen denn tatsächlich gemacht wurden. Nur dann kann man sie auch ohne Berechnung lassen.