Erstellt am 12.03.2019 um 13:34 Uhr von rsddbr
Mit großer Wahrscheinlichkeit dürfte der Urlaubsanspruch noch vollständig erhalten sein, d.h. der AG müsste dir den noch offenen Urlaub für 2017 sowie den Urlaubsanspruch für Januar 2018 auszahlen. Allerdings musst du dich beeilen (am besten schnell zum Anwalt), da am 31.03.2019 der Urlaubsanspruch für 2017 verfallen wird. Der Urlaubsanspruch für 2018 verfällt in deinem Fall voraussichtlich am 31.03.2020.
Erstellt am 12.03.2019 um 13:52 Uhr von Pjöööng
Zitat (rsddbr):
"Allerdings musst du dich beeilen (am besten schnell zum Anwalt), da am 31.03.2019 der Urlaubsanspruch für 2017 verfallen wird. Der Urlaubsanspruch für 2018 verfällt in deinem Fall voraussichtlich am 31.03.2020."
Wie kann ein Urlaubsanspruch verfallen der gar nicht mehr gewährt werden kann?
Erstellt am 12.03.2019 um 16:04 Uhr von moreno
Ist das Arbeitsverhältnis denn beendet?
Erstellt am 12.03.2019 um 16:15 Uhr von SilviaScha
Ähm... Blöde Frage von mir: Ist es doch automatisch beim Eintritt in die Rente? Oder?
Erstellt am 12.03.2019 um 16:40 Uhr von SilviaScha
habe jetzt mal gegoogelt - das Arbeitsverhältnis endet automatisch bei Renteneintritt
Erstellt am 12.03.2019 um 16:42 Uhr von outofmemory
"Ähm... Blöde Frage von mir: Ist es doch automatisch beim Eintritt in die Rente? Oder?"
Sofern es im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag hierzu nicht eine Regelung gibt oder die Erwerbsminderungsrente befristet ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. In solchen Fällen müsste das Arbeitsverhältnis gekündigt werden.
https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/befristungen/volle-erwerbsminderung-ende-des-arbeitsverhaeltnisses/
Erstellt am 13.03.2019 um 09:32 Uhr von Pjöööng
Für die Beantwortung der Frage gibt es doch nur zwei relevante Möglichkeiten:
1) Das Arbeitsverhältnis IST beendet; Dann hat sich ein zum Zeitpunkt der Beendigung noch bestehender Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch gewandelt der allenfalls irgendwelchen tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Dann muss der (ehemalige) Arbeitnehmer auch nicht "am besten schnell zum Anwalt, da am 31.03.2019 der Urlaubsanspruch für 2017 verfallen wird."
2) Das Arbeitsverhältnis IST NICHT beendet. Dann verfällt der Urlaubsanspruch 2017 höchstvermutlich zum 31.03.2019 wenn ihn der Arbeitnehmer nicht zuvor noch nimmt. An der Urlaubsnahme ist er gehindert, das erwerbsunfähig. Da wird vermutlich auch vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH Sicht ein Anwalt dann wenig bewirken können.
Erstellt am 13.03.2019 um 17:40 Uhr von SilviaScha
Vielen Dank für die Antworten - ich habe am Freitag einen Termin bei einer Rechtsanwältin. Ist besser so.