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Alter Urlaub wegen langer Krankheit und Übergang zur Rente

S
SilviaScha
Mrz 2019 bearbeitet

Hallo. Ich bin seit dem 15. Juli 2017 krankgeschrieben und habe nun rückwirkend zum 1.02.2018 die Erwerbsminderungsrente bekommten. Mein AG schweigt. Es sind noch 36 Überstunden und diverse Urlaubstage aus dem TVöD offen. Wie lange rückwirkend muss er mir den Urlaub auszahlebn? Ich wäre happy über eine Antwort.

1.83508

Community-Antworten (8)

R
rsddbr

12.03.2019 um 14:34 Uhr

Mit großer Wahrscheinlichkeit dürfte der Urlaubsanspruch noch vollständig erhalten sein, d.h. der AG müsste dir den noch offenen Urlaub für 2017 sowie den Urlaubsanspruch für Januar 2018 auszahlen. Allerdings musst du dich beeilen (am besten schnell zum Anwalt), da am 31.03.2019 der Urlaubsanspruch für 2017 verfallen wird. Der Urlaubsanspruch für 2018 verfällt in deinem Fall voraussichtlich am 31.03.2020.

P
Pjöööng

12.03.2019 um 14:52 Uhr

Zitat (rsddbr): "Allerdings musst du dich beeilen (am besten schnell zum Anwalt), da am 31.03.2019 der Urlaubsanspruch für 2017 verfallen wird. Der Urlaubsanspruch für 2018 verfällt in deinem Fall voraussichtlich am 31.03.2020."

Wie kann ein Urlaubsanspruch verfallen der gar nicht mehr gewährt werden kann?

M
Moreno

12.03.2019 um 17:04 Uhr

Ist das Arbeitsverhältnis denn beendet?

S
SilviaScha

12.03.2019 um 17:15 Uhr

Ähm... Blöde Frage von mir: Ist es doch automatisch beim Eintritt in die Rente? Oder?

S
SilviaScha

12.03.2019 um 17:40 Uhr

habe jetzt mal gegoogelt - das Arbeitsverhältnis endet automatisch bei Renteneintritt

O
outofmemory

12.03.2019 um 17:42 Uhr

"Ähm... Blöde Frage von mir: Ist es doch automatisch beim Eintritt in die Rente? Oder?" Sofern es im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag hierzu nicht eine Regelung gibt oder die Erwerbsminderungsrente befristet ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort. In solchen Fällen müsste das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/befristungen/volle-erwerbsminderung-ende-des-arbeitsverhaeltnisses/

P
Pjöööng

13.03.2019 um 10:32 Uhr

Für die Beantwortung der Frage gibt es doch nur zwei relevante Möglichkeiten:

  1. Das Arbeitsverhältnis IST beendet; Dann hat sich ein zum Zeitpunkt der Beendigung noch bestehender Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch gewandelt der allenfalls irgendwelchen tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Dann muss der (ehemalige) Arbeitnehmer auch nicht "am besten schnell zum Anwalt, da am 31.03.2019 der Urlaubsanspruch für 2017 verfallen wird."

  2. Das Arbeitsverhältnis IST NICHT beendet. Dann verfällt der Urlaubsanspruch 2017 höchstvermutlich zum 31.03.2019 wenn ihn der Arbeitnehmer nicht zuvor noch nimmt. An der Urlaubsnahme ist er gehindert, das erwerbsunfähig. Da wird vermutlich auch vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH Sicht ein Anwalt dann wenig bewirken können.

S
SilviaScha

13.03.2019 um 18:40 Uhr

Vielen Dank für die Antworten - ich habe am Freitag einen Termin bei einer Rechtsanwältin. Ist besser so.

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