W.A.F. LogoSeminare

Mitbestimmungsrecht / Recht auf Information des BR bei Mehrarbeit

A
AndreB
Mrz 2019 bearbeitet

Hallo,

in unserem Unternehmen besteht eine gültige Betriebsvereinbarung, die unter dem Punkt Mehrarbeit über folgendes verfügt:

"Vom Vorgesetzten nach vorheriger Zustimmung der Geschäftsleitung kann die Ableistung besonderer Arbeitsstunden – auch außerhalb der als Gleitzeit definierten Zeiträume oder an arbeitsfreien Tagen – angeordnet werden. Diese Mehrarbeit ist vorher schriftlich zu beantragen und der Personalabteilung anzuzeigen. Für die angeordnete und geleistete Mehrarbeit erhält der Mitarbeiter einen Mehrarbeitszuschlag von 50%."

Da es sich hierbei um eine mit dem BR vereinbarte BV handelt: sind wir als BR immer noch berechtigt respektive verpflichtet, den Überstunden bzw. der Zusatzarbeit an Wochenenden zuzustimmen?

Mit freundlichen Grüßen Andre

38006

Community-Antworten (6)

E
ExBoMa

11.03.2019 um 14:48 Uhr

Soweit ich weis, kann man sowieso nicht sein MBR per BV aushebeln. Der Text schließt Eure MBR aber auch nicht explizit aus. Ich halte das aber in der Form für nicht ganz glücklich. Mann hätte das Prozedere hinsichtlich des MBR des BR definieren können (wie die Freigabe des BR einzuholen ist).

In wie weit Ihr Zuschläge vereinbaren dürft, ist auch fraglich, da der BR nichts regeln darf, was üblicher weise in Tarifverträgen geregelt wird und ich glaube, Überstundenzuschläge gehören dazu. Das ist auch unabhängig davon, ob Ihr tarifgebunden seid oder nicht. Ganz sicher bin ich mir in dem Punkt jedoch nicht und werde dann bestimmt hier korrigiert. Im Zweifelsfall kannst ja Kontakt zu einer Gewerkschaft aufnehmen.

R
rsddbr

11.03.2019 um 16:11 Uhr

"Diese Mehrarbeit ist vorher schriftlich zu beantragen" Auf wen bezieht sich dieser Teilsatz? Wer hat bei wem zu beantragen? Und reicht der Antrag, oder muss auch eine Zustimmung vorliegen?

A
AndreB

11.03.2019 um 16:37 Uhr

"Auf wen bezieht sich dieser Teilsatz? Wer hat bei wem zu beantragen? Und reicht der Antrag, oder muss auch eine Zustimmung vorliegen? " Sehr gute Fragen. Die Antwort darauf ist leider nicht ganz so optimal: weitere Ausführungen gibt es dazu nicht. Ursprünglich dürfte der Gedanke gewesen sein, dass der fachlich vorgesetzte eines Mitarbeiters die Mehrarbeit bei der Personalabteilung von den MA zu beantragen hat.

Ob eine Genehmigung erteilt werden muss oder wie es weitergeht, ist nicht festgehalten.

E
ExBoMa

11.03.2019 um 17:16 Uhr

Nehmt so schnell wie Möglich Verhandlungen zu dieser BV mit dem AG auf und einigt Euch auf ein für beide Seiten akzeptables Vorgehen hinsichtlich des Beantragen und Genehmigen von Überstunden. Holt Euch vor Abschluss noch rechtlichen Rat hinzu, um sicher zu gehen, dass nicht wieder "ungünstige" Sachen enthalten sind.

Eure derzeitigen Mitbestimmungsrechte sehe ich aber als durch die aktuelle BV unberührt an. Die BV in sich ist nur suboptimal, ...vorsichtig ausgedrückt.

K
kratzbürste

11.03.2019 um 18:21 Uhr

Diese Formulierung ist ohnehin schon erschreckend. Letztendlich ist schon zweifelhaft, ob der BR damit auch bereits zustimmt. Das kommt wohl auf den übrigen Text der Vereinbarung an.

R
rsddbr

12.03.2019 um 09:05 Uhr

"Ursprünglich dürfte der Gedanke gewesen sein, dass der fachlich vorgesetzte eines Mitarbeiters die Mehrarbeit bei der Personalabteilung von den MA zu beantragen hat."

Wenn das niemand mehr so genau weiss (und auch sonst nicht aus dem Rest der BV hervorgeht), dann dreht den Spieß um! Behauptet doch einfach, dass die Formulierung, Mehrarbeit muss beantragt werden, so auszulegen ist, dass Mehrarbeit vom AG beim BR zu beantragen ist, so wie es das MBR laut BetrVG vorsieht. Verhandelt anschließend mit dem AG über eine Korrektur der BV!

Ihre Antwort