Erstellt am 07.03.2019 um 08:38 Uhr von moreno
Na hier steht ja wohl Aussage gegen Aussage. Einen Anspruch auf Urlaub kann ich nicht erkennen.
Erstellt am 07.03.2019 um 09:52 Uhr von Pjöööng
Wenn der Urlaub zugesagt wurde, dann besteht selbstverständlich auch der Anspruch!
Die Frage ist, ob er durchgesetzt werden kann.
Erstellt am 07.03.2019 um 10:10 Uhr von Elchkalv
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Kann er den durchgesetzt werden? Habe noch keine Rechtssprechung finden können.
Erstellt am 07.03.2019 um 10:16 Uhr von moreno
Elchkalv es fehlt doch der Beweis, dass es einen Anspruch gibt und deswegen ist der Urlaub so nicht erzwingbar. In Zukunft sollte man dann vielleicht nicht auf Telefonate mit diesem Vorgesetzten vertrauen.
Erstellt am 07.03.2019 um 10:41 Uhr von Erbsenzähler
Wie sieht das Prozedere der Urlaubsgenehmigung generell bei euch aus?
Daran wird wahrscheinlich die mündliche Urlaubsgenehmigung scheitern.
Erstellt am 07.03.2019 um 10:50 Uhr von Elchkalv
Hi Erbsenzähler, die Anträge werden beim fachvorgesetzten schriftlich eingereicht. Dieser stimmt diese mir der Planung ab und wenn man nichts hört, gilt dieser automatisch als genehmigt. Ansonsten wird mit den betroffenen Kollegen Rücksprache gehalten.
Erstellt am 07.03.2019 um 14:49 Uhr von BRHamburg
Du beantwortest die Frage doch selber in deinem letzten Beitrag. Gibt es einen korrekten Urlaubsantrag? Gibt es eine Genehmigung des Antrags? In beiden Fällen lautet die Antwort wohl Nein. Gibt es Zeugen für das Gespräch, und würden diese im Extremfall auch vor Gericht aussagen? Wenn hier die Antwort auch Nein ist, dürfte es mit dem Urlaub nichts werden.