Mündliche Prüfung bei Azubi - und dann?
Hallo Forum
wie ist die rechtliche Situation? Unser Azubi hatte am 6.Juli diesen Jahres mündliche Prüfung. Er hat dam gleichen Tag biem Chef angerufen und gefragt ob er am nächsten Tag zur Arbeit kommen soll. Diese Frage wurde mit Ja beantwortet. An diesem Tag 7. Juli wurde er dann zum Chef gerufen und bekam mitgeteilt das er nicht übernommen wird. Meiner Meinung nach ist er aber durch diesen 1 Tag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden, oder? Ansonsten hätte ihm der Chef ja am Tag der mündlichen Prüfung mitteilen müssen, das er nicht übernommen wird.
LG Klaus
Community-Antworten (4)
31.07.2006 um 22:49 Uhr
Falls der Arbeitsvertrag vorsah, dass das Dienstverhältnis am Tag der mündlichen Prüfung endete, gilt hier wohl §625 BGB:
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
Die Frage ist, ob es viel nützt, da er ja wahrscheinlich wieder eine Probezeit haben wird, in der er ohne weiteres gekündigt werden kann.
01.08.2006 um 10:45 Uhr
Hallo Klaus K.,
ja, aus meiner Sicht ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der Kollege muss das Arbeitsgericht anrufen, um dies klären zu lassen.
01.08.2006 um 12:03 Uhr
wurde das arbeitsverhältnis mit wissen des arbeitgebers hier fortgesetzt? hat der AN am 7.Juli gearbeitet oder ist er direkt zum chef?
01.08.2006 um 12:13 Uhr
Lotte, seit wann wird mit Azubis ein Arbeitsvertrag über ein Dienstverhältnis abgeschlossen? Auch dürfte ein Ausbildungsverhältnis mit Bestehen aller Prüfungen beendet sein!
Klaus K., "Ansonsten hätte ihm der Chef ja am Tag der mündlichen Prüfung mitteilen müssen, das er nicht übernommen wird."
Sehe ich nicht so! Im Rahmen der Fürsorgepflicht halte ich es für korrekt, dass die Nichtübernahme im persönlichen Gespräch und nicht am Tag der Prüfung per Telefon mitgeteilt wurde.
Zielführender ist die Frage von paula! Hier könnten sich Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Nichtübernahme ergeben, da m.E. erst an diesem Tag der "unverzügliche Widerspruch" bedeutsam ist.
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