Erstellt am 31.07.2006 um 20:49 Uhr von Lotte
Falls der Arbeitsvertrag vorsah, dass das Dienstverhältnis am Tag der mündlichen Prüfung endete, gilt hier wohl §625 BGB:
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.
Die Frage ist, ob es viel nützt, da er ja wahrscheinlich wieder eine Probezeit haben wird, in der er ohne weiteres gekündigt werden kann.
Erstellt am 01.08.2006 um 08:45 Uhr von viktor
Hallo Klaus K.,
ja, aus meiner Sicht ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Der Kollege muss das Arbeitsgericht anrufen, um dies klären zu lassen.
Erstellt am 01.08.2006 um 10:03 Uhr von paula
wurde das arbeitsverhältnis mit wissen des arbeitgebers hier fortgesetzt? hat der AN am 7.Juli gearbeitet oder ist er direkt zum chef?
Erstellt am 01.08.2006 um 10:13 Uhr von Fayence
Lotte,
seit wann wird mit Azubis ein Arbeitsvertrag über ein Dienstverhältnis abgeschlossen? Auch dürfte ein Ausbildungsverhältnis mit Bestehen aller Prüfungen beendet sein!
Klaus K.,
"Ansonsten hätte ihm der Chef ja am Tag der mündlichen Prüfung mitteilen müssen, das er nicht übernommen wird."
Sehe ich nicht so! Im Rahmen der Fürsorgepflicht halte ich es für korrekt, dass die Nichtübernahme im persönlichen Gespräch und nicht am Tag der Prüfung per Telefon mitgeteilt wurde.
Zielführender ist die Frage von paula! Hier könnten sich Widerspruchsmöglichkeiten gegen die Nichtübernahme ergeben, da m.E. erst an diesem Tag der "unverzügliche Widerspruch" bedeutsam ist.