Aufhebungsvertrag - rückgängig machen?
wenn ein MA mündlich gegenüber seinem Chef und einem BR-Mitglied gekündigt hat, am nächsten Tag beim Chef diese mündliche Kündigung zurücknehmen möchte und gesagt bekommt, dass schon alles notwendige in die Wege geleitet worden wäre (Info an Persoabteilung/an GF) und das somit nicht möglich sei und der MA daraufhin ein paar Tage später einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann er das wieder rückgängig machen? den Aufhebungsvertrag hätte er nur unterschrieben, weil er davon ausging, dass seine mündliche Kündigung rechtskräftig war (weil ja als Zeuge ein BRM dabei war). Hab schon gehört, dass er da nichts machen kann, hab aber auch schon was von einer 8 tägigen Frist gehört? Wer kann mir helfen?
Community-Antworten (6)
27.09.2006 um 17:49 Uhr
Hi SabiBrill,
eine Kündigung ist nur rechtskräftig, wenn sie schriftlich abgefasst wurde. BGB §623. Wenn ein BRM bei dem Gespräch dabei war und dem Kollegen das nicht gesagt hat, wenigstens hinterher, weiß ich nicht, wozu der im BR ist. Schulung!!! 1.Rechtlich ist das also so, der Kollege hatte nicht gekündigt, siehe oben. 2. Der Kollege hat freiwillig und von sich aus einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Das ist kein Haustürgeschäft mit Rücktrittsrecht. Wenn der Kollege einen guten Anwalt findet, der einem Gericht klarmachen kann, dass er unter Druck gesetzt wurde und keine Cander Wahl hatte und was weiß ich noch, dann hat er vielleicht ne Chance. So sehe ich keine Möglichkeit.
27.09.2006 um 18:19 Uhr
ich sehe es wie huettenwolf. nur ein winkeladvokat kann den mitarbeiter da raus holen. der AG hat den mitarbeiter hier wohl weder getäuscht noch unter druck gesetzt. der mitarbeiter hat sich einfach nur schlecht informiert aber das ist keinesfalls die schuld des AG
27.09.2006 um 19:30 Uhr
Danke, klingt plausibel.
Muss der Aufhebungsvertrag bevor er dem Mitarbeiter übergeben wird dem BR vorgelegt werden? Oder reicht das hinterher, quasi "zur Kenntnisnahme"?
27.09.2006 um 19:39 Uhr
@sabibrill, vorher nicht, und nachher auch nicht! Auch nicht zur Kenntnisnahme!
28.09.2006 um 13:19 Uhr
Ganz vielleicht kann man über §119 BGB noch etwas machen. Ich weiss allerdings nicht, ob ein Aufhebungsvertrag als Willenserklärung anzusehen ist. Eine Willenserklärung ist nach meinem Verständnis eine einseitige Erklärung, während ein Aufhebungsvertrag durch zwei Parteien vereinbart wird. Auf jeden Fall würde ich mich hierüber beraten lassen oder einen entsprechenden Gesetzeskommentar zur Hand nehmen, so verfügbar.
Viele Grüße Klaus
28.09.2006 um 13:38 Uhr
Klaus,
ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande.
Ein Gesetzes kommentar wird hier dem nmormal verständigen Menschen nichts helfen. Wenn, dann ab zum Anwalt, weil die Anfechtung schnellstmöglich erklärt werden muss.
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