Erstellt am 04.03.2019 um 19:33 Uhr von samira
Wenn die BV das zu lasst, ist es so. Da hilft nur neue BV ggf über Einigungsstelle.
WSenn die BV es nicht zulässt - Arbeitsgericht, Unterlassungsanspruch und ggf § 23.3 BetrVG ziehen
Erstellt am 04.03.2019 um 19:58 Uhr von Jannipa
Dass eine BV wirksam die Mitbestimmung des BR beim Anordnen von Mehrarbeit ausschließt ist nicht möglich...
Erstellt am 04.03.2019 um 20:35 Uhr von Pickel
Erstellt am 04.03.2019 um 21:39 Uhr von Jannipa
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG... Dazu noch folgendes Urteil:
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2013-7&nr=16936&pos=21&anz=30
Erstellt am 04.03.2019 um 22:22 Uhr von BR4life
@Linessi
wenn man eine BV kündigt sollte mann sofort eine neu BV verhandeln.
es kann ja sein das eure BV eine nachwirkung hat und somit wirkt sie solange bis sie von einer neuen ersetz wird.
also ran an die fische und eine neue BV ausarbeiten.
Erstellt am 05.03.2019 um 08:15 Uhr von Robert@Gotha
Erstellt am 05.03.2019 um 08:52 Uhr von Pickel
Jannipa, das ist keine Quelle, das ist Unsinn.
Erstellt am 05.03.2019 um 09:16 Uhr von Jannipa
Pickel, auch hier wieder einmal stellst Du glanzvoll unter Beweis, dass Du nicht ansatzweise in der Lage bist, konstruktiv am Forum teilzunehmen.
Erstellt am 05.03.2019 um 09:33 Uhr von rtjum
@jannipa
unabhängig was du und Pickel machen, denke ich auch, dass das von Dir genannte Urteil nicht auf den Post von linessi passt. In dem Urteile geht es um den Spruch einer Einigungsstelle.
Erstellt am 05.03.2019 um 11:42 Uhr von Pjöööng
Naja, vielleicht sollte man die Rn 37 und 38 in dem Beschluss des BAG mal lesen und verstehen...
Eigentlich sollte es aber auch zum betriebsrätluichen Grundwissen gehören dass ein BR auf seine Beteiligungsrechte nicht verzichten kann.
Erstellt am 05.03.2019 um 14:19 Uhr von Jannipa
Das Urteil steht schon in einem Zusammenhang zur Fragestellung, ob durch eine BV der Arbeitgeber perse ermächtigt werden kann einseitig Mehrarbeit anzuordnen. In der Urteilsbegründung wird dieses klar verneint. Die passenden Passagen wurden im vorherigen Beitrag aufgelistet.
Erstellt am 05.03.2019 um 15:25 Uhr von rtjum
sorry, vielleicht verstehe ich es einfach nicht ein Urteil zu lesen, für mich steht in den RN 37 und 38 nicht das ich das grundsätzlich nicht in einer BV machen kann, aber das die Regeln halt klar und eindeutig sein müssen. Und eben weil das in der BV der Einigungsstelle nicht klar war ist die unwirksam.
Davon abgesehen, dass ich als BR niemals auf diese Rechte verzichten und so eine BV niemals mit absegnen würde.
Erstellt am 05.03.2019 um 15:53 Uhr von Pjöööng
"Eine Unwirksamkeit der für den Kläger einschlägigen Regelungen in Nr. II 1 a bis d BV ergibt sich auch nicht daraus, daß der Betriebsrat auf sein insoweit bestehendes Mitbestimmungsrecht in unzulässiger Weise verzichtet hätte. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Betriebsrat der Beklagten pauschal und ohne Beschränkung die Befugnis eingeräumt hätte, Überstunden anzuordnen, wann immer sie dies für erforderlich erachte. Eine solche Handhabung wäre gesetzeswidrig. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, daß er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG 23. März 1999 – 1 ABR 33/98 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 60; 18. November 1998 – 1 ABR 12/98 – BAGE 90, 194, 202; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 25)." (BAG, Urteil vom 3. 6. 2003 – 1 AZR 349/02)
Erstellt am 05.03.2019 um 16:02 Uhr von rtjum
das ist doch was ich sage. Ich muss das, wenn überhaupt, in einer BV bis ins kleinste Detail regeln wann der AG was darf und wann nicht.