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Mitbestimmung

L
Linessi
Mrz 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, wer kann uns weiterhelfen? Haben unsere BV Arbeitszeit gekündigt. Da sie schwammig ist, und unsere Mitbestimmung ein wenig hindert. Wir erhalten bei Mehrarbeit nur ne Info, dass Mehrarbeit ansteht. Wenn wir die dazugehörigen Informationen anfordern werden wir ignoriert oder es wird gesagt, dass Mehrarbeit die BV ohne BR zulässt. Wie können wir erreichen, dass wir die Informationen trotzdem erhalten. Danke

413014

Community-Antworten (14)

S
samira

04.03.2019 um 20:33 Uhr

Wenn die BV das zu lasst, ist es so. Da hilft nur neue BV ggf über Einigungsstelle.

WSenn die BV es nicht zulässt - Arbeitsgericht, Unterlassungsanspruch und ggf § 23.3 BetrVG ziehen

J
Jannipa

04.03.2019 um 20:58 Uhr

Dass eine BV wirksam die Mitbestimmung des BR beim Anordnen von Mehrarbeit ausschließt ist nicht möglich...

P
Pickel

04.03.2019 um 21:35 Uhr

Janmipa, Quelle?

J
Jannipa

04.03.2019 um 22:39 Uhr

B
BR4life

04.03.2019 um 23:22 Uhr

@Linessi

wenn man eine BV kündigt sollte mann sofort eine neu BV verhandeln. es kann ja sein das eure BV eine nachwirkung hat und somit wirkt sie solange bis sie von einer neuen ersetz wird.

also ran an die fische und eine neue BV ausarbeiten.

R
Robert@Gotha

05.03.2019 um 09:15 Uhr

den gebe ich recht

P
Pickel

05.03.2019 um 09:52 Uhr

Jannipa, das ist keine Quelle, das ist Unsinn.

J
Jannipa

05.03.2019 um 10:16 Uhr

Pickel, auch hier wieder einmal stellst Du glanzvoll unter Beweis, dass Du nicht ansatzweise in der Lage bist, konstruktiv am Forum teilzunehmen.

R
rtjum

05.03.2019 um 10:33 Uhr

@jannipa unabhängig was du und Pickel machen, denke ich auch, dass das von Dir genannte Urteil nicht auf den Post von linessi passt. In dem Urteile geht es um den Spruch einer Einigungsstelle.

P
Pjöööng

05.03.2019 um 12:42 Uhr

Naja, vielleicht sollte man die Rn 37 und 38 in dem Beschluss des BAG mal lesen und verstehen...

Eigentlich sollte es aber auch zum betriebsrätluichen Grundwissen gehören dass ein BR auf seine Beteiligungsrechte nicht verzichten kann.

J
Jannipa

05.03.2019 um 15:19 Uhr

Das Urteil steht schon in einem Zusammenhang zur Fragestellung, ob durch eine BV der Arbeitgeber perse ermächtigt werden kann einseitig Mehrarbeit anzuordnen. In der Urteilsbegründung wird dieses klar verneint. Die passenden Passagen wurden im vorherigen Beitrag aufgelistet.

R
rtjum

05.03.2019 um 16:25 Uhr

sorry, vielleicht verstehe ich es einfach nicht ein Urteil zu lesen, für mich steht in den RN 37 und 38 nicht das ich das grundsätzlich nicht in einer BV machen kann, aber das die Regeln halt klar und eindeutig sein müssen. Und eben weil das in der BV der Einigungsstelle nicht klar war ist die unwirksam. Davon abgesehen, dass ich als BR niemals auf diese Rechte verzichten und so eine BV niemals mit absegnen würde.

P
Pjöööng

05.03.2019 um 16:53 Uhr

"Eine Unwirksamkeit der für den Kläger einschlägigen Regelungen in Nr. II 1 a bis d BV ergibt sich auch nicht daraus, daß der Betriebsrat auf sein insoweit bestehendes Mitbestimmungsrecht in unzulässiger Weise verzichtet hätte. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Betriebsrat der Beklagten pauschal und ohne Beschränkung die Befugnis eingeräumt hätte, Überstunden anzuordnen, wann immer sie dies für erforderlich erachte. Eine solche Handhabung wäre gesetzeswidrig. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, daß er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (BAG 23. März 1999 – 1 ABR 33/98 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 60; 18. November 1998 – 1 ABR 12/98 – BAGE 90, 194, 202; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 25)." (BAG, Urteil vom 3. 6. 2003 – 1 AZR 349/02)

R
rtjum

05.03.2019 um 17:02 Uhr

das ist doch was ich sage. Ich muss das, wenn überhaupt, in einer BV bis ins kleinste Detail regeln wann der AG was darf und wann nicht.

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