Erstellt am 01.03.2019 um 21:21 Uhr von nicoline
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitszeit-sonn-und-feiertagsbeschaeftigung-13-ausgleich-fuer-sonn-und-feiertagsbeschaeftigung-und-tarifvertragliche-oeffnungsklauseln_idesk_PI42323_HI1505513.html
Wird ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, so hat der Arbeitgeber einen sogenannten Ersatzruhetag zu gewähren. Der Ersatzruhetag ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen (Ersatzruhetag für Sonntag) oder 8 Wochen (Ersatzruhetag für Feiertag) zu gewähren. Der Ersatzruhetag
***kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden.***
Der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf einen "bezahlten freien Tag" an einem betriebsüblichen Arbeitstag. Der Ersatzruhetag soll vielmehr ausschließlich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer überhaupt einen freien Tag bekommt, wenn er an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt wurde. In der betrieblichen Praxis spielt die Gewährung von Ersatzruhetagen bei einer durchschnittlichen 5-Tage-Woche de facto meist keine Rolle mehr. Denn die 5-Tage-Woche sorgt dafür, dass ausreichend viele freie Werktage zur Verfügung stehen, die als Ersatzruhetage innerhalb der vom Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Fristen bewertet werden können. Kann der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, weil der Arbeitnehmer an allen Werktagen der Woche in einem Nebenbeschäftigungsverhältnis arbeitet, kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Der Ersatzruhetag muss hinsichtlich der Lage und Dauer der Sonn- und Feiertagsruhe entsprechen. Das bedeutet, dass auch der Ersatzruhetag in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit (grundsätzlich 11 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG) zu gewähren ist; davon darf nur aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen abgewichen werden. Auch hinsichtlich der Verschiebbarkeit des Ersatzruhetages gelten die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechend (Vor- oder Zurückverlegung um bis zu 6 Stunden in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht möglich). Unabhängig von der Gewährung von Ersatzruhetagen müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr für jeden Arbeitnehmer beschäftigungsfrei bleiben.
§ 12 ArbZG gestattet den Tarifparteien, Einzelfragen der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung abweichend vom ArbZG zu regeln. Wichtig für die betriebliche Praxis sind vor allem die Tariföffnungsklauseln des § 12 Nr. 1 und 2 ArbZG, die den Tarifvertragsparteien die Befugnis übertragen, die Zahl der arbeitsfreien Sonntage und Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit zu variieren oder abweichende Ausgleichsfristen festzulegen. Von Bedeutung ist ferner § 12 Nr. 4 ArbZG, der es erlaubt, die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.