Erstellt am 12.07.2007 um 16:22 Uhr von docpille
Hallo ,
man hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 6 AZR 600/82) selbst dann einen Urlaubsanspruch, wenn man kranheitsbedingt im Urlaubsjahr nur geringfügig oder gar nicht gearbeitet hat. In einem Tarifvertrag können jedoch andere (vor allem ungünstigere) Vereinbarungen getroffen werden.
Ich gehe davon aus das die MA schon länger bei euch beschäftigt ist,und den vollen Urlaubsanspruch erworben hat.Jetzt
müsste noch der TV geprüft werden.