Erstellt am 25.02.2019 um 13:43 Uhr von nicoline
*Jetzt sagt der Vorgesetzte das er das so nicht genehmigen kann, Sie soll entweder alle vier Wochen Urlaub eintragen oder er kann Ihr nur die drei Wochen genehmigen*
Mit welcher Begründung?
Erstellt am 25.02.2019 um 13:55 Uhr von stehipp
Habt ihr keine BV zum Thema Arbeitszeiten/ Überstunden....? Hier sollte das eigentlich geregelt sein.
Mir fällt jetzt zumindest kein Gesetz ein, dass den AG verpflichtet, schon heute für Sommer den Überstundenabbau genehmigen zu müssen.
Vielmehr kenne ich hier immer den Begriff des zeitnahen Ausgleichs. Auch hat der Arbeitgeber hier i.d.R. ein Mitspracherecht bzgl. des Zeitpunktes.
Erstellt am 26.02.2019 um 08:04 Uhr von Kratzbürste
Das Gesetz lautet § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG. Der BR ist bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen in der Mitbestimmung. Da kann der Chef keine einseitigen Regeln definieren. Außerdem ist der BR im strittigen Einzelfall in der Mitbestimmung. Fragt den Chef, ob ihn eine Einigungsstelle lieber wäre.
Und wenn der BR Mehrarbeit zustimmt, sollten auch die Spielregeln für den Zeitausgleich feststehen (87.1.3 BetrVG)
Erstellt am 26.02.2019 um 08:44 Uhr von moreno
,,Fragt den Chef, ob ihn eine Einigungsstelle lieber wäre." Kratzbürste da würde ich Dich als AG aber auslachen! Der AN will vier Wochen frei haben die würde er bekommen wenn er Urlaub einreicht. Welche Spielregeln es im Betrieb mit dem Abbau von Überstunden gibt können wir nicht wissen, also auch keine richtige Antwort auf die Frage geben.