Rufbereitschaft - ist das ArbZG auch für die Rufbereitschaft anzuwenden?
ist das ArbZG auch für die Rufbereitschaft anzuwenden
Community-Antworten (7)
28.06.2007 um 14:34 Uhr
Hallo Willi, ja sicher, besonders oft wird der §14 des ArbZG von den ArbGeb. für die in Rufbereitschaft befindlichen AN herangezogen!
28.06.2007 um 14:40 Uhr
danke für deine Antwort werner, gruß willi2006
28.06.2007 um 14:54 Uhr
@willi2006 NEIN. Dem ist nicht so...
28.06.2007 um 15:40 Uhr
@Kölner, wie? Natürlich versucht das unser ArbGeb. immer wieder, um das ArbZG auszutricksen bzw. auszuhebeln! Ebenso bekommen wir sehr oft für die Instandhalter nachträglich Anforderungen für Überstunden(oft über den Rahmen des ArbZG hinaus), weil die ja im Vorfeld nicht planbar waren Maschinenbruch usw. eben auch da der Hinweis auf besagten §en. Ich hab nicht gesagt das es rechtens ist! Ich hab nur gesagt das er oft vom ArbGeb. herangezogen wird.
28.06.2007 um 16:01 Uhr
@Werner Aber die Frage war doch, ob die RB unter das ArbZG fällt...
28.06.2007 um 16:08 Uhr
darauf die Frage kam; ja sicher! "Dann ging der IRONIEMODUS an" Sorry.
11.07.2007 um 03:07 Uhr
lol, ich habe dieses forum wirklich für mich entdeckt :o)
@ willi: NEIN, hast du bei deiner Frage vielleicht an Bereitschaftsdienste gedacht? Die regelungen dort gelten nicht für RUFbereitschaften
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