Erstellt am 20.06.2007 um 11:56 Uhr von Kölner
@Markus
ISt der Urlaub bereits gewährt worden?
Erstellt am 20.06.2007 um 11:58 Uhr von Markus
@Kölner
ja der Urlaub musste am Jahresanfang geplant und eingereicht werden. Nach ca. 4 Wochen wenn keiner was dagegen sagt, war er immer genehmigt.
Gruß
Markus
Erstellt am 20.06.2007 um 12:03 Uhr von Kölner
@Markus
Also könnte das BAG-Urteil gelten...
...gab es schon mal Ausnahmen?
Erstellt am 20.06.2007 um 12:10 Uhr von Markus
@Kölner
was ist das für ein Urteil???
so einen Fall hatten wir noch nie!!!
gruß
Markus
Erstellt am 20.06.2007 um 12:20 Uhr von Kölner
@Markus
Ich zitiere mal den RA Roos:
"Zur Urlaubsgewährung bedarf es nicht nur der Geltendmachung durch den Arbeitnehmer (Urlaubswunsch). Der Arbeitgeber muss den Urlaub auch erteilen. Dazu bedarf es einer Freistellungserklärung (Willenserklärung); es gilt § 7 BUrlG. Die Freistellungserklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitsleistung zur Erfüllung des Urlaubsanspruch erteilt wird, andernfalls liegt eine Urlaubsgewährung nicht vor (BAG v. 19.09.00, AP Nr. 46 zu § 13 BUrlG)."
"Die stillschweigende Entgegennahme eines Urlaubswunsches, insbesondere die Eintragung in eine im Betrieb umlaufende Urlaubsliste, ist regelmäßig nicht als Urlaubserteilung zu verstehen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn jahrlang den Eintragungen in der Liste ohne weiter Erklärung seitens des Arbeitgebers entsprochen worden ist (Hess. LAG v. 08.07.96. 11 Sa 966/95, n.v.)."
Und...
Ansonsten gilt das ArbGer. Urteil "Angestellte müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen des Arbeitgebers verschieben. Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt vom 22.05.2006 (Az.: 2 Ca 4283/05)."
Erstellt am 20.06.2007 um 12:27 Uhr von Markus
@Kölner
das das prozedere bei uns schon seit jahren wie erwähnt abläuft, ist doch dies eine betriebliche übung. Es wurde noch nie ein urlaub nochmal extra genehmigt. Es war schon immer so, dass der urlaub nach eintragung von 4 Wochen automatisch genehmigt war.
Gruß
Markus
Erstellt am 20.06.2007 um 12:32 Uhr von paula
@Markus
es kann sein dass es Vertrauenschutzgesichtspunkte gibt, so wie es in dem von Kölner zitierten Urteil des Hessischen LAG gesehen wurde. Aber die Rechtsfigur der betrieblichen Übung sehe ich hier unter keinen Umständen!
Erstellt am 20.06.2007 um 13:07 Uhr von Markus
wenn wir unseren urlaub eingetragen haben, dann wird dies vom abteilungsleiter angeschaut. Sagt er nach 4 wochen nichts war der urlaub immer genehmigt. Dieses Procedere gibt es schon seit jahren.
Woher sollten die MA auf einmal wissen dass dies jetzt anders ist. Sie gehen doch alle von den procedere aus das schon seit jahren praktiziert wird.
Also kann man doch von einer betrieblichen Übung oder wie es paula bezeichnet Vertrauenschutzgesichtspunkte ausgehen.
Gruß
Markus
Erstellt am 20.06.2007 um 18:07 Uhr von mille
@Markus,
Kann (oder muss) ein festgelegter Urlaub verschoben werden?
Es kommt in der Praxis oft vor, dass der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen bzw. verlegen will, etwa wegen eines plötzlich erhöhten Arbeitsanfalls oder weil ein unerwarteter Personalausfall eingetreten ist.
Der Arbeitnehmer braucht sich auf eine solche Urlaubsverschiebung, wenn der Urlaub bereits genehmigt ist oder er sich aus dem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegten Urlaubsplan ergibt, nicht einzulassen. Die einmal feststehende Urlaubsgewährung kann nicht einseitig widerrufen werden (vgl. BAG 29.1.60, AP Nr. 12 zu § 123 GewO). Die Treuepflicht des Arbeitnehmers kann jedoch zu einer Änderung bzw. Verschiebung des Urlaubs führen. Das setzt aber eine Notfallsituation voraus, also unvorhergesehene und unabwendbare Umstände, die die Anwesenheit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zwingend erfordern.
Eine Einigung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber ist unabhängig von dieser Rechtslage anzustreben. Dabei sind die persönlichen und familiären Aspekte zu berücksichtigen, ebenso die entstandenen Kosten, etwa bei bereits bezahlten Reisen. Die geleisteten bzw. noch fälligen Zahlungen muss der Arbeitgeber übernehmen.
Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine Verschiebung immer möglich. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte selbst den Urlaub ändern will. Rechtlich ist eine Änderung des bereits gewährten Urlaubs nur aus zwingenden Gründen möglich. Das ist gegeben, wenn diese Zeit beispielsweise benötigt wird, um einen schwer erkrankten Angehörigen zu pflegen.
Mehr zu Fragen des Urlaubs findest du hier
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/archiv/urlaub/
Erstellt am 26.06.2007 um 16:21 Uhr von Rose
Hallo Markus,
Urlaubssperre gibt es nicht. AG muß jeden einzelnen AN fragen, ob er bereit ist, seinen Urlaub zu verschieben. Der BR muß informiert werden. Mitbestimmen bei der Einführung kann er wenig (wirtschaftliche Entscheidung des AG). Aus Erfahrung weis ich, dass die Einführung eines neuen IT-Systems Monate dauert und nicht von heute auf morgen geht. Da der AG den Urlaub normalerweise bis zum 31.12. eines Jahres gewähren muß, kann es sein, dass der Betrieb durch Urlaubsansprüche mehr oder weing lahmgelegt werden kann. Das will der AG bestimmt nicht. Also muß der BR ihn auf diese Situation mit guten Argumenten von der "Urlaubssperre" abbringen.