Erstellt am 15.02.2019 um 11:56 Uhr von nicoline
1. Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon ***vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren.***
Bedeutet, krank ist wie gearbeitet. Wenn man mit Freizeitausgleich geplant ist und im laufenden Dienstplan krank wird, hat man auch im Krankheitsfall Freizeitausgleich.
2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten.
(LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06)
Erstellt am 15.02.2019 um 12:07 Uhr von Giftzwerg
BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 470/00
Amtlicher Leitsatz:
Eine betriebliche Regelung zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit, nach der die sich in der Phase der verkürzten Arbeitszeit ergebende Zeitschuld nur durch tatsächliche Arbeitsleistung, nicht aber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Phase der verlängerten Arbeitszeit ausgeglichen wird, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
Erstellt am 08.03.2023 um 10:34 Uhr von Flieger12
Diese Antwort wurde von "Flieger12" gelöscht.
Erstellt am 08.03.2023 um 10:45 Uhr von moreno
Hei Flieger besser neuen Thread aufmachen statt sich an einen alten zu hängen.
Wenn es keine andere betriebliche Regelung gibt musst Du deine Stunden so bekommen als wenn Du gearbeitet hättest also Do 7 Std, Fr 9 und Sa 3 Stunden. Also ab zur Vorgesetzten und diese 5 Minusstunden beanstanden.