Erstellt am 20.06.2007 um 09:01 Uhr von Biberrat
Morgen docpille,
also ich hab da versucht etwas zu finden, Fehlanzeige.
Ich denke Änderungskündigung ist möglich.
Gruss
biberrat
Erstellt am 20.06.2007 um 17:42 Uhr von Dummi
@docpille
Während der Elternzeit "ruhen" die Arbeitsvertraglichen Pflichten.
Also gilt nach der Elternzeit der Arbeitsvertrag weiter.
Man steigt da ein wo Mann/ Frau aufgehört hat, selbst auf einem anderen Arbeitsplatz.
Wodas steht? Sorry, keine Ahnung.
Vielleicht wissen die vom Versorgungsamt was genaueres.
Gruss
Erstellt am 20.06.2007 um 18:49 Uhr von pirat
@docpille,
was das Ruhen anbetrifft, hat Dummi recht.
Eventuelle tarifliche Lohnerhöhungen in der Elternzeit
könnten auch rausfallen.
Für den Rest ist
AGG § 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
So die Auskunft auf meinem Seminar heute.
Gruß
Erstellt am 20.06.2007 um 18:53 Uhr von Kölner
@admin
Wäre es nicht sinnig, die "Verlinkung" Elternzeit NICHT zum BErzGG laufen zu lassen, sondern eher zum BEEG?
Erstellt am 21.06.2007 um 08:27 Uhr von Docpille
@All
Danke für die Antworten das das Arbeitsverhältnis mit allen Pflichten ruht war mir schon bekannt.In der Broschüre vom Bundesministerium für Familie über die Elternzeit steht eben drinnen das die MA nicht schlechter gestellt werden darf als vor der Elternzeit,leoder ohne Gesetzesangabe.
Aber der §3 AGG ist sicher ein guter Ansatzpunkt um der MA hier zu helfen.