Erstellt am 21.08.2018 um 15:24 Uhr von JungBR
Interessante Frage...
Aus meiner Sicht gibt es eine Verjährungsfrist die 3 Jahre beträgt gem. BGB $195 , aber schau Dir mal ebenfalls den Paragraphen 199 an, den hier wird der Beginn der Verjährungsfrist beschrieben!
Gruß
Erstellt am 21.08.2018 um 15:34 Uhr von mirco.kaiser
Nach §195 ist die Frist ja noch nicht abgelaufen. Laut §199 (Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.) Wäre dann die Frage ob dem Mitarbeiter durch sein Versäumnis ein Unterlassen zu verantworten hätte?
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter folgendes mitgeteilt:
Hallo noch einmal,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die seinerzeit getroffenen Entscheidungen nicht kommentiere. In jedem Fall werden wir aber Urlaubstage von 2015 oder 2016 heute nicht mehr überprüfen. Das ergibt sich aus der Verfallsklausel von 6 Monaten in allen gängigen Arbeitsverträgen.
Ist eine solche Klausel rechtwirksam wenn das BGB solche Fristen anders regelt?
Hinzu kommt das der Arbeitgeber dem betroffenden Mitarbeiter nie schriftlich oder anderweitig uber den Urlaubsabzug informiert hat.
Erstellt am 21.08.2018 um 16:37 Uhr von Pjöööng
Es geht hier um Urlaubsansprüche aus 2015?
Dann gilt zuallererst mal BUrlG § 7:
"Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Demnach sollte der Urlaubsanspruch am 31.03.2016 (also vor 2,5 Jahren) verfallen sein.
Man könnte sich jetzt noch überlegen, ob hier möglicherweise § 17 BEEG zur Anwendung kommen könnte:
"(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."
Eventuell wäre damit tatsächlich eine Übertragung bis zum 31.12.2016 möglich gewesen. Dann wäre aber Schluss gewesen (es sei denn hier fehlen wichtige Fakten im Thread). Da der Arbeitnehmer hier wohl nichteinmal den Versuch gemacht hat, den Urlaub zu beantragen, dürfte auch ein Schadenersatzanspruch ins Leere laufen.
Erstellt am 21.08.2018 um 17:03 Uhr von JungBR
Das ist das Problem, man kann hier (im Forum)nur Vermutungen aufstellen, den die Einzelheiten sind uns nicht bekannt!
Wenn der Arbeitnehmer organisiert ist, sollte er sich Rechtlich beraten lassen, die wäre kostenlos...
Ist wirklich eine Auslegung