Elternzeit und Kürzung des Urlaubs
Hallo Kollegen,
wir haben einen Fall bei dem einem Kollegen aufgrund Elternzeit der Urlaub gekürzt worden ist, allerdings nicht nur für volle Monate in Elternzeit, sondern auch für anteilige Monate in Elternzeit...per Gesetz ist die Kürzung des Urlaubsanspruchs nur bei vollen Monaten erlaubt. Wir sprechen hier von 5 Tagen zuviel gekürztem Urlaub.
Die Schwierigkeit hier: Das ganze ist bereits in 2016 passiert und dem Mitarbeiter ist es erst jetzt aufgefallen. Er hatte Ende 2015 zwei (nicht vollständige Monate) Elternzeit genommen. Der Arbeitgeber hat daraufhin in 2016 5 Tage Urlaub in Abzug gebracht.
Die Frage ist nun: Wie sind in solchen Fällen die Widerspruchsfristen. Der Arbeitgeber hat seinen Irrtum auf Nachfrage des Mitarbeiters auch erst jetzt gesehen und eingestanden, aber ändert daran nichts, da die Einspruchsfristen angeblich abgelaufen sind. Zugegeben, das erst jetzt zu bemerken ist auch unglücklich - das haben wir ihm auch mitgeteilt - aber besteht dennoch die Chance den abgezogenen Urlaub des Mitarbeiters zu retten?
Community-Antworten (4)
21.08.2018 um 17:24 Uhr
Interessante Frage... Aus meiner Sicht gibt es eine Verjährungsfrist die 3 Jahre beträgt gem. BGB $195 , aber schau Dir mal ebenfalls den Paragraphen 199 an, den hier wird der Beginn der Verjährungsfrist beschrieben! Gruß
21.08.2018 um 17:34 Uhr
Nach §195 ist die Frist ja noch nicht abgelaufen. Laut §199 (Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.) Wäre dann die Frage ob dem Mitarbeiter durch sein Versäumnis ein Unterlassen zu verantworten hätte?
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter folgendes mitgeteilt: Hallo noch einmal, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die seinerzeit getroffenen Entscheidungen nicht kommentiere. In jedem Fall werden wir aber Urlaubstage von 2015 oder 2016 heute nicht mehr überprüfen. Das ergibt sich aus der Verfallsklausel von 6 Monaten in allen gängigen Arbeitsverträgen.
Ist eine solche Klausel rechtwirksam wenn das BGB solche Fristen anders regelt? Hinzu kommt das der Arbeitgeber dem betroffenden Mitarbeiter nie schriftlich oder anderweitig uber den Urlaubsabzug informiert hat.
21.08.2018 um 18:37 Uhr
Es geht hier um Urlaubsansprüche aus 2015?
Dann gilt zuallererst mal BUrlG § 7: "Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Demnach sollte der Urlaubsanspruch am 31.03.2016 (also vor 2,5 Jahren) verfallen sein.
Man könnte sich jetzt noch überlegen, ob hier möglicherweise § 17 BEEG zur Anwendung kommen könnte: "(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."
Eventuell wäre damit tatsächlich eine Übertragung bis zum 31.12.2016 möglich gewesen. Dann wäre aber Schluss gewesen (es sei denn hier fehlen wichtige Fakten im Thread). Da der Arbeitnehmer hier wohl nichteinmal den Versuch gemacht hat, den Urlaub zu beantragen, dürfte auch ein Schadenersatzanspruch ins Leere laufen.
21.08.2018 um 19:03 Uhr
Das ist das Problem, man kann hier (im Forum)nur Vermutungen aufstellen, den die Einzelheiten sind uns nicht bekannt! Wenn der Arbeitnehmer organisiert ist, sollte er sich Rechtlich beraten lassen, die wäre kostenlos... Ist wirklich eine Auslegung
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