Urlaubsplan - Mitbestimmungsrechte des BR
In welchen Umfang ist der Beriebsrat zu beteiligen, wenn es darum geht einen Urlaubsplan für das kommende jahr zu erstellen?
Community-Antworten (3)
19.06.2007 um 13:11 Uhr
Hallo Michaela Hall,
siehe dazu im Fitting zu § 87 ab Rn 191 bis RN 213
MfG Angi1
19.06.2007 um 13:12 Uhr
Hallo Michaela, der BR ist voll in der Mitbestimmung nach §87 Abs.1 Nr.5 BetrVG Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
19.06.2007 um 13:22 Uhr
@Miachaela Hall Also ist der BR nur dabei, wenn es Probleme gibt! Sollte allerdings ein Betriebsurlaub geplant sein, sieht die Sache noch anders aus...
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