Erstellt am 19.06.2007 um 11:11 Uhr von Angi1
Hallo Michaela Hall,
siehe dazu im Fitting zu § 87 ab Rn 191 bis RN 213
MfG
Angi1
Erstellt am 19.06.2007 um 11:12 Uhr von Werner
Hallo Michaela,
der BR ist voll in der Mitbestimmung nach
§87 Abs.1 Nr.5 BetrVG
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird
Erstellt am 19.06.2007 um 11:22 Uhr von Kölner
@Miachaela Hall
Also ist der BR nur dabei, wenn es Probleme gibt!
Sollte allerdings ein Betriebsurlaub geplant sein, sieht die Sache noch anders aus...