Erstellt am 13.02.2019 um 07:36 Uhr von Tulpe
Meinst du Pfege für Angehörige?
Dann das:
Arbeitstätige, die sich persönlich um pflegebedürftige Angehörige kümmern wollen, können dies auf verschiedenen Wegen tun:
die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, (§ 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG): Arbeitnehmer können, nach Anzeigen beim Arbeitgeber maximal zehn Tage am Stück ihrer Arbeit fern bleiben, um akute sowie weiterführende Pflegemaßnahmen zu gewährleisten.
Pflegezeit (§§ 3 und 4 PflegeZG): Das Beantragen der Pflegezeit geschieht bei dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer können dann maximal sechs Monate von der Arbeit freigestellt werden. Nach Absprache kann auch eine teilweise Freistellung erfolgen.
Seit 2012 gibt es außerdem die Familienpflegezeit.
Erstellt am 13.02.2019 um 08:51 Uhr von Kjarrigan
Aus deiner Frage geht leider nicht hervor, ob das jetzt für dich als MA ist oder ob der AG es für alle grundsätzlich ablehnt - und du als BRM hier fragst.
Wie begründet der AG denn die Ablehnung?
Erstellt am 13.02.2019 um 09:16 Uhr von Kratzbürste
Abgesehen von einem möglichen Rechtsanspruch aus dem PflegeZG sollte man den AG mal fragen, was er unter "Recht und Billigkeit" (§ 75 BetrVG) versteht