Erstellt am 12.06.2007 um 22:28 Uhr von tannenbaum
Hallo Frog, auch bei uns gibt es Bereiche wo der Sicherheitsschuh Pflicht ist und vom Unternehmen gestellt wird.
Die Mitbestimmung hat der BR in diesem Fall auf jeden Fall, aber wie willst du begründen das ein Sicherheitsschuh nicht nötig ist. 1. bezahlt das Unternehmen den Schuh und 2. ist da Arbeitssicherheit im Vordergrund, die auf jeden Fall vom BR unterstützt werden soll.
Ganz einfach der S-schuh sollte getragen werden, sollte ein Arbeitsunfall passieren mit MA ohne S-Schuh, wirds Probleme mit der Arbeitsgenossenschaft geben.
Erstellt am 12.06.2007 um 23:12 Uhr von frog
Hallo tannenbaum, keine Frage es geht hier um Arbeitssicherheit und der S-schuh muss getragen werden. Ich will wissen, ob wir im BR eine Chance gegen die Dienstanweisung haben. Denn mit dieser Anweisung hat er die Gelegenheit mehrmals abzumahnen und schlimmsten Fall kann er den MA sogar kündigen. Denn soviel ich weiß sind Abmahnungen ja mitbestimmungsfrei.
Erstellt am 13.06.2007 um 06:45 Uhr von Bergmann
@ frog ,
ob mit oder ohne Dienstanweisung kann der AG abmahnen wegen Verstoß gegen §15 ArbSchG.Ich gehe davon aus, das eine Gefährdungsanalyse stattgefunden hat (ist eigentlich selbstverständlich-erst recht nach monieren der BG) !!
Erstellt am 13.06.2007 um 09:08 Uhr von betriebsratten
@frog....Ihr seid noch ganz anders mit im Boot: Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der zum Schutz der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen etc. pp.
Also habt Ihr auch darauf hinzuwirken dass zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung benutzt wird.
Wenn der Beschäftigte unterwiesen ist und trotzdem nicht benutzt, und es kommt zum Unfall, kann Ihm seitens der BG Leistungen gekürzt werden....grobe Fahrlässigkeit
Erstellt am 19.06.2007 um 16:54 Uhr von BGist
Hallo zusammen,
zur Klarstellung: verbotswidriges Handeln schließt den versicherungsschutz bei der BG nicht aus, d.h. ein Verletzter würde immer Leistungen (Ausnahme wäre VORSATZ - für die Praxis irrelevant) erhalten. Allerdings kann der ARBBEITGEBER bei grober Fahrlässigkeit (Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschrift ist mindestens fahrlässig) in Regreß genommen werden. Die Anordnung vorgeschriebener Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) durch den Arbeitgeber ist NICHT mitbestimmungspflichtig, den Arbeitgeber trifft die Pflicht zum Handeln (--> Arbeitsschutzgesetz). Ähnliches gilt, wenn eine Kleidung aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist (z.B. Haarnetze für Küchenmitarbeiter - LAG BW 4 TaBV 8/83).Ist das Tragen von Sicherheitsschuhen nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Unternehmer diese zur Verfügung zu stellen. Vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören (--> vgl. UVV BGV A1 §29). Er hat dafür zu sorgen, daß Versicherte die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung auch verwenden, siehe §30 Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 (d.h. in der Konsequenz mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen ). Hierfür ist überhaupt keine BV erforderlich. Der Arbeitgeber könnte (und müßte!) auch ohne Betriebsvereinbarung bei sicherheitswidrigem Verhalten arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.