Erstellt am 08.06.2007 um 08:52 Uhr von Kölner
@Wolli1000
Wenn das nicht in einem TV oder gar AV geregelt ist, solltet Ihr zügig mit dem AG in Verhandlungen über eine BV treten.
Erstellt am 08.06.2007 um 09:07 Uhr von Wolli1000
Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.
Müssen wir uns wirklich schnellstens drum kümmern.
Danke noch mal:-)
Erstellt am 08.06.2007 um 09:13 Uhr von Kölner
@Wolli1000
In dieser BV solltet Ihr feste Regelungen treffen.
Z.B.:
- Ganze Tage und nicht freie Stunden abbauen
- Zusammenhängende Tage
- Anhang an den Urlaub
- Höchstgrenzen
- Anmeldefrist für den Abbau
- ...
Könnte eine Menge Arbeit machen!
Erstellt am 08.06.2007 um 12:52 Uhr von Angi1
@ alle
im Fitting zu § 87 BetrVG RN 149
" Der Abbau von Überstunden, also das Gegenteil der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, ist nicht mitbestimmungspflichtig. Das gilt nicht für die vorzeitige Beendigung vereinbarter Sonderschichten. Denn dabei geht es um den Schutz der Arbeitnehmer, die im Vertrauen auf eine angeordnete Sonderschicht bereits über ihre Freizeit disponiert haben."
MfG
Angi1
Erstellt am 08.06.2007 um 18:59 Uhr von betriebliche trübung
danke, angi1
@wolli1000: dann macht eine bv zum thema überstunden-aufbau und klärt dort direkt den überstunden-abbau.