AG hat an den BR die Anfrage gestellt, am kommenden 7.6. -Feiertag in NRW- das onlinecenter öffnen zu dürfen. Wir vom BR sind dagegen und waren darüber hinaus der Meinung, dass zur Öffnung des Betriebes am Feiertag eine Sondergenehmigung durch den Regierungsbezirk notwendig sei. AG legte nun vom Ministerium für Arbeit,Gesundheit und Soziales einen Gesetzestext vor welcher besagt, dass für beratendes Dienstleistungsgewerbe eine solche Sondergenehmigung nicht erforderlich ist und einer Öffnung gesetzlich nichts im Wege steht. Haben wir dennoch ein MBR gem. § 87.2 zum Einsatz der Mitarbeiter und können uns hierauf ablehnend berufen ? Kann der AG die MA in ein anderes Bundesland kurzfristig z.B. für 2 Tage versetzen um o.a. Prozedere zu umgehen ? Wir verhandeln gerade eine BV Arbeitszeit mit dem AG und möchten uns mit einer derartigen Ausnahmegenehmigung kein Kuckucksei ins Nest legen und abgesehen davon, sehen wir keine zwingende Notwendigkeit für die Öffnung am kommenden Donnerstag. Die Begründung des AG lautete "...unser Kunde fordert dies.." konnte oder wollte uns nähere Begründung und Nennung des Kunden aber nicht zur Verfügung stellen. Für kurzfristige Antworten sind wir dankbar.