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Bereitschaftsregelung - Vergütung mit Prämie

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andreas2
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Firma existiert eine Bereitschaftsregelung für die Zeiten zwischen 17.00 Uhr und 08:30 wochentags und am WE 24h mit Vergütung für die Bereitschaft und Einsatzprämie. Nach einer neuen Regelung sollen Einsätze in diese Zeiten "geplant " werden, welche dann nicht mit Prämie vergütet werden. Prämie soll es jetzt nur noch geben, wenn ein Einsatz in der Bereitschaftszeit "übergeben" wird. Ist das so zulässig ?

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Community-Antworten (3)

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hans

01.06.2007 um 02:12 Uhr

Andreas2, deine Frage ist mit den vorliegenden informationen nicht zu beantwoten.... Fragen über Fragen - z.B.: die "Regelung" ist eine BV? Existiert ein Tarifvertrag? Nach §87 BetrVG Eingangssatz darf eine BV nicht gegen TV verstossen.... Was konkret heißt "übergeben" - der eine fängt die Bereitschaft um 19:00 uhr an und übergibt sie um 22:00 uhr oder der 'Einsatz' ergibt sich um 16:30 und wird um 17:00 Uhr an die Bereitschaft übergeben? Was heißt den "geplant" bei einer "Bereitsschaft"? Warum auch immer [:-)] - die Bedeutung der beiden Worte scheint sich mir jedenfalls zu widersprechen....

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andreas2

01.06.2007 um 05:59 Uhr

Hallo Hans ! Danke erstmal ! Bei uns gibt es keinen TV und auch keine BV. Beispiel: Ein MA hat Bereitschaft ab 17.00 Uhr, der Einsatz wird ihm um 15.00 Uhr übergeben. Da er 2h Anfahrt hat und die Sache etwa 3h dauert, bearbeitet und beendet er den Einsatz in seiner Bereitschaftszeit, bekommt aber keine Prämie, weil er den Auftrag schon um 15.00 Uhr, also während seiner Arbeitszeit, erhalten hat !? Der Widerspruch eines solchen "geplanten Einsatzes" mit der Bereitschaft ist hier gemeint.

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hans

02.06.2007 um 02:13 Uhr

Hallo Andreas2,

wenn kein TV also auch kein Arzt :-) Das wär so der einzige Fall mit "unbezahlter Bereitschaft" die ich kenne.

Also, es kann doch nicht sein, dass Fallbezogen vergütet wird, sondern doch nach der Arbeitszeit. Stückgutbezahlung kenn ich nur aus der Fabrikation unter dem Stichwort "Akkord" - als Zuschlag.

Als AN hat man die Pflicht, seinem ArG die Arbeitsleistung anzubieten und er zahlt dafür Geld. Bereitsschaftsdienst eingeschlossen. M.E. also klares Nein, ist nicht zulässig!

Da ich aber keine falschen Auskünfte geben will ein Tipp wie Ihr zu Eurem Recht (und Geld) kommt: nach §87(2) habt ihr bei der Bereitschaft mitzureden, nach §87(7) beim Gesundheitsschutz (Bereitsschaft ist eine deutliche Mehrbelastung!) und nach 87(10) bei der Aufstellung der Entlohnungsgrundsätze. Hier eine Betriebsvereinbarung einfordern - zur Not über Einigungsstelle. Und hierfür -das ist bei der Liste der Punkte eindeutig zugestanden- nach §80(3) einen RA als Sachverständigen hinzuziehen. Kostenübernahme nach §40(1) und alles per Beschluß. Wenn der ArG den RA verweigert - RA anrufen und ihm den Sachverhalt kurz schildern und nach Möglichkeit z.B. Beschlußbverfahren fragen. Und nebenbei.... schonmal an GEW gedacht?

viel Erfolg, hans

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