Erstellt am 01.02.2019 um 10:01 Uhr von moreno
Erstellt am 01.02.2019 um 10:02 Uhr von celestro
Nein ... wenn die AN Ihre Arbeit anbieten, gerät der AG in Annahmeverzug und muß zahlen. Ist jedenfalls meine bescheidene Meinung.
Erstellt am 01.02.2019 um 10:13 Uhr von takkus
Erstellt am 01.02.2019 um 10:52 Uhr von Erbsenzähler
Bin auch bei celestro.
Jedoch muss auch die Frage von moreno berücksichtigt werden.
Und wenn ja, hat der BR zugestimmt???
Erstellt am 01.02.2019 um 11:21 Uhr von Challenger
Vielleicht hilft das hier weiter :
Bundesarbeitsgericht
Betriebsrisiko – witterungsabhängiges Unternehmen
Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls gem. § 615 Satz 3 BGB, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.
BAG, Urteil vom 9. 7. 2008 – 5 AZR 810/07
Erstellt am 01.02.2019 um 23:28 Uhr von ganther
kommt vielleicht darauf an, was es für betriebliche Regelungen gibt. Durch schlechte Gestaltung von BVen kann man leider das Betriebsrisiko Richtung der MA verlagern.