Erstellt am 27.05.2007 um 19:50 Uhr von Robin H.
Ich denke, der AG sollte gesundheitsbedingt kündigen, mit negativer Prognose, und dem AN eine Rückkehroption bei erfolgreicher Therapie zugestehen. Der Druck muss sein.
Mit dieser Kündigung unter Vorbehalt wird er am Ende nicht durchkommen.
Erstellt am 27.05.2007 um 19:53 Uhr von Kölner
@Robin H.
Ist nicht Dein Ernst, oder?
@Lizzy
Gibt es so etwas wie "Schwangerschaft light" (frei dem Motto: Macht schwanger aber keinen Bauch)? Die Hilflosigkeit eines AG mit einem alkoholbedingten Fehlverhalten versucht der AG hier auf den BR zu verteilen.
Erstellt am 27.05.2007 um 19:55 Uhr von Robin H.
Bei uns lief es schon 2 mal erfolgreich so.
Was würdest Du denn aus Deiner umfangreichen Erfahrung heraus empfehlen?
Erstellt am 27.05.2007 um 20:10 Uhr von Kölner
@Robin H.
Was ist denn daran "erfolgreich"?
Ich denke, dass eine Suchterkrankung durchaus auch ein multidimensionales Hilfesystem in Gang setzen sollte. Ein Teil ist der AG, ein weiterer das BEM, wenn dann noch ein BV zum Thema Sucht existierte, könnte man schon fast von "Glück" reden.
Erstellt am 27.05.2007 um 20:59 Uhr von Nikita
Hallo Lizzy,
erstmal sind Kündigungen unter Vorbehalt nicht zulässig, und damit auch
nicht wirksam, der AG kann den Betriebsrat nicht als Druckmittel gegenüber
dem alkohohlkranken Mitarbeiter nehmen.
Und somit gebe ich" Kölner "Recht.
Ich würde mich pers. mal mit diesem Kollegen mal unterhalten, und darauf
aufmerksam machen, das dieses die letzte Chance ist, und eine Therapie
unumgänglich.
Weiß wovon ich rede, habe damals einer Kollegin geholfen, die nach 7 Jahren immer noch dankbar ist, dass ich damals nur einfach für sie da war und Gespräche geführt
habe.
Gruß Nikita
Erstellt am 27.05.2007 um 21:41 Uhr von hans
Auch auf die Gefahr hin wiederholend zu wirken...
"Kündigungen unter Vorbehalt" gibt es nicht. Kündigung ist Kündigung und die Rücknahme ist nur durch Neueinstellung möglich. Die Androhung einer Kündigung erfolgt über Abmahnung.
In diesem Fall wäre zu prüfen, wann die Abmahnung ausgesprochen wurde und ob sie -da das Alkoholproblem weiter "akzeptiert" wurde, nicht bereits gegenstandslos ist.
Das zum Einen. Zum Anderem - Alkoholsucht ist nun mal eine Sch... Krankheit; und die anberaumte Frist bzw. den impizieten Vorschlag des ArG zur Therapie zeigt doch bereits, dass dieser nicht nur Hilflos (wie Kölner meint) ist, sondern sich schon Gedanken um die AN macht. Leider kommt er mit seiner Folgerung zum falschen Schluß, also liebe Lizzy - nicht nur das Gespräch mit dem Betroffenem suchen (Therapie ist hier wirklich und unumgänglich ein Muß) sondern auch mit dem ArG dass Unterstützung angebrachter ist als Drohung.
Erstellt am 27.05.2007 um 21:55 Uhr von Kölner
@hans
Du bist ein Antwort-Mixer!
Welcher meiner Schlüsse soll denn falsch sein?
Aus fachlicher Sicht:
Therapie ist nicht gleich Therapie! Ambulant, stationär, ARS...alles Möglichkeiten!
Erstellt am 27.05.2007 um 22:08 Uhr von hans
@Kölner,
Mixen(?) wäre ein ungewolltes Mißverständniss!
Gerade weil Therapieformen so unterschiedlich sind, ist m.E. das Gespräch mit dem ArG auch zu suchen. (Die Verpflichtung des Betroffenen ist auch mir klar).
Wenn z.B. eine ambulate T. und der AN in Schicht, kann der ArG dadurch unterstützen, dass die Arbeitszeit geändert wird (die Rechte des BR unangetastet...)...
Ich denke dabei an einen mir bekannten Fall eines Drucker, der aus der Schicht in Festzeit an eine "einfache Maschine" versetzt wurde und in Therapie ging. Nach (noch laufender) Therapie kann er wieder zurück.
Prinzipiell liegen wir doch auf einer Linie: nur mit dem ArG, Betroffenem und BR wird's erfolgreich.
Erstellt am 27.05.2007 um 22:09 Uhr von Kölner
@hans
*seufz*...wie schön!
Erstellt am 27.05.2007 um 23:40 Uhr von Lizzy
Vielen Dank für eure bisherigen Meinungen zu diesem Fall.
In erster Linie ging es mir darum, ob rechtlich der Arbeitgeber damit überhaupt durchkommt, indem er erstens die Kündigung dem Betriebsrat vorlegt (bittet um Zustimmung) und zweitens, wenn hinterher die Therapie des Kollegen misslingt, kann er ihn problemlos aus der Firma rausschmeissen, bzw. er darf dann wieder zur Arbeit kommen, wenn der Kollege nachweisen kann, er ist zweifelsfrei vom Alkoholkonsum geheilt.
Auf der anderen Seite kann man verstehen, dass ein gewisser Druck ausgeübt werden sollte, aber sicherlich gibt es bessere Wege von dieser Krankheit geheilt zu werden.
Leider kam es vor kurzem zu einer erneuten Trunkenheit des Kollegen am Arbeitsplatz. Er hatte bereits deswegen im letzen Jahr schon eine Abmahnung. Wie ich erfahren hatte, befindet er sich bereits in Behandlung (Betriebsarzt, usw.)
Mich stört es, dass man ihn kündigen will ohne vorher andere Maßnahmen zu ergreifen. Ich denke auch, der Betriebsrat sollte zu dieser geplanten Kündigung widersprechen und dem Arbeitgeber in die Pflicht nehmen. Es ist nur die Frage, spielt der Arbeitgeber mit oder drückt er sich davor, indem die Kündigung von ihm vollzogen wird? Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass mein Kollege bis zum Jahresende geheilt sein wird. Es kommt doch auch auf die Schwere und Dauer der Therapie an.
Ich hoffe mein Kollege wird mit aller Kraft es schaffen.
Erstellt am 28.05.2007 um 00:29 Uhr von hans
Lizzy,
dabei kann man Euch und dem Kollegen nur viel Kraft wünschen. Die Kündigung unter Vorbehalt ist nicht rechtmässig und wie auch von anderer Seite treffend beschrieben - holt den ArG mit in's Boot, der Aussage nach ist das Boot ja noch nicht untergegangen. (wann war der letzte Vorfall, wann began die Therapie, Betriebsarzt und wer noch?)
Wenn jedoch die Kündigung kommt - den Kollegen auf §7 KSchG aufmerksam machen und die daraus resultierende Drei-Wochen-Frist.
in diesem Sinn alles Gute!