Erstellt am 23.05.2007 um 12:09 Uhr von Dr.House
BIM,
Außer § 11(3) Satz 1 ArbZG habe ich auch nichts gefunden. Danach steht Dir der Ausgleichstag oder -tage innerhalb von 2 Wochen zu.
Erstellt am 23.05.2007 um 12:15 Uhr von BIM
Dank Dir, Doc House, ich geb das erst mal so weiter.
Erstellt am 23.05.2007 um 15:20 Uhr von DocPille
Ja das sit zulässig.Lies dir den §11 genau durch.Der ausgleichstag muss innerhalb von 2 Wochen gewährt werden,innerhalb dieser 2Wochen muss dann auch der Sonntag liegen.wenn ich mich nicht verrechne kommt man so auf maximal 20 tage im stück.
Erstellt am 24.05.2007 um 07:15 Uhr von BIM
Dank auch Dir Doc Pille, man o man lauter Ärzteschaft hier...
Werde die Info so weiter reichen
Ein Pfingsten ohne Rufbereitschaft und Knochenbrüche für Euch Beide
Erstellt am 24.05.2007 um 22:29 Uhr von Ernst
Hallo zusammen,
DocPille hat im Prinzip recht, jedoch sind es 19 Tage, die nach ArbZG maximal am Stück gearbeitet werden dürfen: Montag-Sonntag = 7, Ausgleich für den Sonntag innerhalb von 2 Wochen, also spätestens am übernächsten Samstag = nochmals 12 Tage möglich.
Erstellt am 24.05.2007 um 23:56 Uhr von wölfchen
Hallo Ernst,
das klappt aber nur einmal, denn ab dann wärst Du in der Spirale, dass Du ja schon wieder der Ausgleich für den in den 12 Tagen liegenden Sonntag bekommen musst. Also ist allgemein üblich, dass nach 12 Tagen Ruhe ist. Aber Du hast recht - bei bösartiger Auslegung gehts einmalig mit den 19 Tagen ;-))