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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaub an gesetzlichen Feiertagen?

D
die_summse
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Seit kurzem gibt es bei uns ein Problem mit der Feiertagsbezahlung. Wir arbeiten im Schichtbetrieb an 7 Tagen in der Woche also auch an Feiertagen. Wollte ich bisher am Feiertag zu Hause bleiben ging das bis jetzt problemlos. Ich bekam den Feiertag ganz normal bezahlt, genau wie die Normalschichtler bei uns. Also bezahlt, so als ob ich gearbeitet hätte (lt. Entgeldfortzahlunggesetz) . Die Geschäftsleitung ist aber jetzt der Meinung wenn ich am Feiertag frei haben möchte soll ich Urlaub nehmen oder unbezahlt frei machen. Hat jemand Erfahrung damit?

Maik

11.167024

Community-Antworten (24)

D
Deliah

19.05.2007 um 18:59 Uhr

wenn du an einem feiertag zur schicht eingeteilt bist und nicht arbeiten möchtest, musst du urlaub nehmen.

D
die_summse

19.05.2007 um 22:09 Uhr

Hallo Deliah,

hast Du vielleicht ein Gesetz dazu worauf man sich berufen kann oder eventuell mal nachlesen.

Maik

S
sphinx

20.05.2007 um 00:34 Uhr

@ summse,

gib mal in die Stichwort suchen- Funktion " Feiertag" ein...

( evt. 2x durchlaufen lassen)

LG

B
BMW

20.05.2007 um 15:10 Uhr

@summse Erst mal im TV nach lesen wie sind Feiertage und Wochenarbeitszeit geregelt .

Feiertage

Jeder Arbeitnehmer hat an einem gesetzlichen Feiertag Anspruch auf Lohnzahlungen, ohne dass er arbeitet. Aber natürlich nur, wenn er üblicherweise an dem Wochentag arbeitet, auf den der Feiertag fällt. Wer keinen regelmäßigen Arbeitszeitplan hat, wird anteilig für den Feiertag bezahlt. Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (fünf-Tage-Woche), muß, wenn in der Woche ein Feiertag liegt, ein Fünftel, also zwei Stunden weniger arbeiten, bekommt aber trotzdem zehn Stunden bezahlt.

Wer die ganze Woche arbeitet und – zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie - an einem Feiertag arbeiten muss, hat gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen muss man an einem normalen Werktag nicht arbeiten, wird aber trotzdem bezahlt.

L
Lotus

20.05.2007 um 19:48 Uhr

Hallo summse,

am Feierttag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei an diesem Tag würde er sowieso nicht arbeiten ( z.B. bei Teilzeit ), arbeitet der AN aber am Feiertag, dann bekommt er Lohnfortzahlung, Feiertagszuschlag 35 % und Freizeitausgleich. Bekommt der Arbeitnehmer keinen Freizeitazsgleich dann wird dieser Tag mit 135% zusätzlich bezahlt. Lotus

L
Lotus

20.05.2007 um 19:50 Uhr

Hallo summse,

am Feiertag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei an diesem Tag würde er sowieso nicht arbeiten ( z.B. bei Teilzeit ), arbeitet der AN aber am Feiertag, dann bekommt er Lohnfortzahlung, Feiertagszuschlag 35 % und Freizeitausgleich. Bekommt der Arbeitnehmer keinen Freizeitazsgleich dann wird dieser Tag mit 135% zusätzlich bezahlt. Lotus

B
BMW

20.05.2007 um 21:39 Uhr

Hallo Lotus

Frage wie kommst du auf Feiertagszuschlag 35 % ?

L
Lotus

21.05.2007 um 18:35 Uhr

Hallo BMW,

im § 35 BAT steht es genau beschrieben.

Gruß Lotus

B
BMW

21.05.2007 um 20:13 Uhr

@Lotus

habe irgend etwas übersehen? Aus der Fragestellung geht für mich nicht hervor das die Schichtler nach BAT entlohnt werden.

L
Lotus

21.05.2007 um 23:51 Uhr

Hallo BMW,

ich bin von der Pflege ausgegangen.

Lotus

T
T4U

27.05.2007 um 22:14 Uhr

moin gemeinsam!

Krankenschwester mit Rahmendienstplan, Dienst am Wochenfeiertag.

  1. Sie arbeitet an dem Tag: folglich bekommt sie den oben erwähnten Zuschlag (bis zu 135%)
  2. Zufälligerweise fällt dieser Feiertag in Ihren Jahresurlaub! Dann darf für diesen Tag kein Urlaub abgezogen werden!!
  3. Sie würde gern arbeiten, aufgrund von Minderbelegung der Station wird sie aber nicht gebraucht. kurzerhand wird Ihr Überstunden-Frei eingetragen! Das darf auf keinen Fall sein! Denn: Grundsätzlich gilt: Feiertag=keine Arbeit!!

Oder habe ich irgendwas falsch verstanden??

Lars

K
Kölner

27.05.2007 um 22:16 Uhr

@Lars Hast Du. Bei einem vollkontinuierlichen Schicht(dienst)plan ticken die Uhren anders. Auch die Ausgleichszeiten sind dann u.U. anders.

L
Lotte

27.05.2007 um 22:24 Uhr

Kölner, Lars hat zwar die Frage falsch verstanden, aber seine Antwort ist - bis auf Punkt 2 - trotzdem richtig ;-)

K
Kölner

27.05.2007 um 22:27 Uhr

@Lotte Lars' Punkte: Punkt 1: Es könnte auch gar keinen Zuschlag geben! Punkt 2: Falsch! Punkt 3: Stichwort "vollkontinuierlicher Schichtplan"...

Ergo?

L
Lotte

27.05.2007 um 22:39 Uhr

Kölner,

  1. okay
  2. siehst Du so wie ich
  3. am Feiertag an dem ich in einem vollkontinuierlichen Schichtplan nicht gebraucht werden, brauche ich kein Ü-frei zu nehmen, sondern kann bei Weiterbezahlung zu Hause bleiben und die Stunden aufschreiben! Vorausgesetzt, der AG sagt mir, dass er mich nicht braucht und ich zu Hause bleiben kann.
K
Kölner

27.05.2007 um 22:40 Uhr

@Lotte Na...dann hoffen wir in Punkt 3, dass wir uns nicht im TVöD oder in einem TzBfG-Bereich befinden.

L
Lotte

27.05.2007 um 22:46 Uhr

Kölner, auch im TzBfG - Bereich zu § 12 gibt es durchaus interessante Urteile und auch im TVöD gilt der § 615 BGB ;-)

K
Kölner

27.05.2007 um 22:48 Uhr

@Lotte Annahmeverzug tritt nur ein, wenn...? Stichwort "dispositives Recht"!

L
Lotte

27.05.2007 um 23:03 Uhr

Kölner, gut, dann sag mir doch bitte mal, welcher § des TVöD mich verpflichten soll, an einem Feiertag Ü-frei zu nehmen und welcher § den § 615 BGB außer Kraft setzt.

K
Kölner

27.05.2007 um 23:06 Uhr

@Lotte BT-K und Protokollerklärung(en).

L
Lotte

27.05.2007 um 23:21 Uhr

Kölner, Du weißt, es tut mir im Herzen weh Dir Recht zu geben ;-)P

§49 TVöD BT-K "(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt und wenn sie

Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen."

Also wird im TVöD der Feiertag in der Sollarbeitszeit einfach nicht mehr mitgerechnet? Dann könntest Du Recht haben. Ist das kompliziert!

K
Kölner

27.05.2007 um 23:30 Uhr

@Lotte Jepp - zum Beispiel.

T
T4U

27.05.2007 um 23:42 Uhr

@Lotte und Kölner:

Da habe ich ja was losgetreten....

zu meinem zweiten Punkt: Bin selbst BR beim DRK im Rettungsdienst. Rahmendienstplan und somit auch Dienst an Feiertagen. wenn ich für Morgen (habe Dienst) Urlaub beantragt hätte, würde mir kein Urlaubstag abgezogen werden. Das hat mein AG über den Landesverband DRK prüfen lassen. Und da das seit unserer Initiative so gehandhabt wird, gibt´s dafür auch eine rechtliche Grundlage- weil: geschenkt wird einem hier nix!

Allerdings verhält es sich anders, wenn von vornherein ein Ausgleichstag innerhalb einer Woche nach dem Feiertag dienstplanmäßig vorgesehen ist. Dann muss für den Feiertag ein Urlaubstag berappt werden. Was aber, wenn z.B. ein Urlaubszeitraum von einer Woche zugrunde liegt vollkommen einerlei ist, denn: dann brauche ich ja für den geplanten Ausgleichstag keinen Urlaubstag mehr abgeben!

kompliziert schon, aber eigentlich auch nicht! Denn grundsätzlich gilt: Am Feiertag ist frei! so seh´ ich das. Wenns anders ist, werde ich Klage einreichen.

K
Kölner

27.05.2007 um 23:49 Uhr

@T4U Pssst: Dann solltest Du ruhig sein und nicht daran rühren/nicht klagen. Ich kenne einige DRK-Haustarifverträge, die genau diesen Sachverhalt gaaaaanz anders regeln und im Recht sind.

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