Urlaub an gesetzlichen Feiertagen?
Hallo! Seit kurzem gibt es bei uns ein Problem mit der Feiertagsbezahlung. Wir arbeiten im Schichtbetrieb an 7 Tagen in der Woche also auch an Feiertagen. Wollte ich bisher am Feiertag zu Hause bleiben ging das bis jetzt problemlos. Ich bekam den Feiertag ganz normal bezahlt, genau wie die Normalschichtler bei uns. Also bezahlt, so als ob ich gearbeitet hätte (lt. Entgeldfortzahlunggesetz) . Die Geschäftsleitung ist aber jetzt der Meinung wenn ich am Feiertag frei haben möchte soll ich Urlaub nehmen oder unbezahlt frei machen. Hat jemand Erfahrung damit?
Maik
Community-Antworten (24)
19.05.2007 um 18:59 Uhr
wenn du an einem feiertag zur schicht eingeteilt bist und nicht arbeiten möchtest, musst du urlaub nehmen.
19.05.2007 um 22:09 Uhr
Hallo Deliah,
hast Du vielleicht ein Gesetz dazu worauf man sich berufen kann oder eventuell mal nachlesen.
Maik
20.05.2007 um 00:34 Uhr
@ summse,
gib mal in die Stichwort suchen- Funktion " Feiertag" ein...
( evt. 2x durchlaufen lassen)
LG
20.05.2007 um 15:10 Uhr
@summse Erst mal im TV nach lesen wie sind Feiertage und Wochenarbeitszeit geregelt .
Feiertage
Jeder Arbeitnehmer hat an einem gesetzlichen Feiertag Anspruch auf Lohnzahlungen, ohne dass er arbeitet. Aber natürlich nur, wenn er üblicherweise an dem Wochentag arbeitet, auf den der Feiertag fällt. Wer keinen regelmäßigen Arbeitszeitplan hat, wird anteilig für den Feiertag bezahlt. Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (fünf-Tage-Woche), muß, wenn in der Woche ein Feiertag liegt, ein Fünftel, also zwei Stunden weniger arbeiten, bekommt aber trotzdem zehn Stunden bezahlt.
Wer die ganze Woche arbeitet und – zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie - an einem Feiertag arbeiten muss, hat gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen muss man an einem normalen Werktag nicht arbeiten, wird aber trotzdem bezahlt.
20.05.2007 um 19:48 Uhr
Hallo summse,
am Feierttag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei an diesem Tag würde er sowieso nicht arbeiten ( z.B. bei Teilzeit ), arbeitet der AN aber am Feiertag, dann bekommt er Lohnfortzahlung, Feiertagszuschlag 35 % und Freizeitausgleich. Bekommt der Arbeitnehmer keinen Freizeitazsgleich dann wird dieser Tag mit 135% zusätzlich bezahlt. Lotus
20.05.2007 um 19:50 Uhr
Hallo summse,
am Feiertag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei an diesem Tag würde er sowieso nicht arbeiten ( z.B. bei Teilzeit ), arbeitet der AN aber am Feiertag, dann bekommt er Lohnfortzahlung, Feiertagszuschlag 35 % und Freizeitausgleich. Bekommt der Arbeitnehmer keinen Freizeitazsgleich dann wird dieser Tag mit 135% zusätzlich bezahlt. Lotus
20.05.2007 um 21:39 Uhr
Hallo Lotus
Frage wie kommst du auf Feiertagszuschlag 35 % ?
21.05.2007 um 18:35 Uhr
Hallo BMW,
im § 35 BAT steht es genau beschrieben.
Gruß Lotus
21.05.2007 um 20:13 Uhr
@Lotus
habe irgend etwas übersehen? Aus der Fragestellung geht für mich nicht hervor das die Schichtler nach BAT entlohnt werden.
21.05.2007 um 23:51 Uhr
Hallo BMW,
ich bin von der Pflege ausgegangen.
Lotus
27.05.2007 um 22:14 Uhr
moin gemeinsam!
Krankenschwester mit Rahmendienstplan, Dienst am Wochenfeiertag.
- Sie arbeitet an dem Tag: folglich bekommt sie den oben erwähnten Zuschlag (bis zu 135%)
- Zufälligerweise fällt dieser Feiertag in Ihren Jahresurlaub! Dann darf für diesen Tag kein Urlaub abgezogen werden!!
- Sie würde gern arbeiten, aufgrund von Minderbelegung der Station wird sie aber nicht gebraucht. kurzerhand wird Ihr Überstunden-Frei eingetragen! Das darf auf keinen Fall sein! Denn: Grundsätzlich gilt: Feiertag=keine Arbeit!!
Oder habe ich irgendwas falsch verstanden??
Lars
27.05.2007 um 22:16 Uhr
@Lars Hast Du. Bei einem vollkontinuierlichen Schicht(dienst)plan ticken die Uhren anders. Auch die Ausgleichszeiten sind dann u.U. anders.
27.05.2007 um 22:24 Uhr
Kölner, Lars hat zwar die Frage falsch verstanden, aber seine Antwort ist - bis auf Punkt 2 - trotzdem richtig ;-)
27.05.2007 um 22:27 Uhr
@Lotte Lars' Punkte: Punkt 1: Es könnte auch gar keinen Zuschlag geben! Punkt 2: Falsch! Punkt 3: Stichwort "vollkontinuierlicher Schichtplan"...
Ergo?
27.05.2007 um 22:39 Uhr
Kölner,
- okay
- siehst Du so wie ich
- am Feiertag an dem ich in einem vollkontinuierlichen Schichtplan nicht gebraucht werden, brauche ich kein Ü-frei zu nehmen, sondern kann bei Weiterbezahlung zu Hause bleiben und die Stunden aufschreiben! Vorausgesetzt, der AG sagt mir, dass er mich nicht braucht und ich zu Hause bleiben kann.
27.05.2007 um 22:40 Uhr
@Lotte Na...dann hoffen wir in Punkt 3, dass wir uns nicht im TVöD oder in einem TzBfG-Bereich befinden.
27.05.2007 um 22:46 Uhr
Kölner, auch im TzBfG - Bereich zu § 12 gibt es durchaus interessante Urteile und auch im TVöD gilt der § 615 BGB ;-)
27.05.2007 um 22:48 Uhr
@Lotte Annahmeverzug tritt nur ein, wenn...? Stichwort "dispositives Recht"!
27.05.2007 um 23:03 Uhr
Kölner, gut, dann sag mir doch bitte mal, welcher § des TVöD mich verpflichten soll, an einem Feiertag Ü-frei zu nehmen und welcher § den § 615 BGB außer Kraft setzt.
27.05.2007 um 23:06 Uhr
@Lotte BT-K und Protokollerklärung(en).
27.05.2007 um 23:21 Uhr
Kölner, Du weißt, es tut mir im Herzen weh Dir Recht zu geben ;-)P
§49 TVöD BT-K "(2) Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt und wenn sie
Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen."
Also wird im TVöD der Feiertag in der Sollarbeitszeit einfach nicht mehr mitgerechnet? Dann könntest Du Recht haben. Ist das kompliziert!
27.05.2007 um 23:30 Uhr
@Lotte Jepp - zum Beispiel.
27.05.2007 um 23:42 Uhr
@Lotte und Kölner:
Da habe ich ja was losgetreten....
zu meinem zweiten Punkt: Bin selbst BR beim DRK im Rettungsdienst. Rahmendienstplan und somit auch Dienst an Feiertagen. wenn ich für Morgen (habe Dienst) Urlaub beantragt hätte, würde mir kein Urlaubstag abgezogen werden. Das hat mein AG über den Landesverband DRK prüfen lassen. Und da das seit unserer Initiative so gehandhabt wird, gibt´s dafür auch eine rechtliche Grundlage- weil: geschenkt wird einem hier nix!
Allerdings verhält es sich anders, wenn von vornherein ein Ausgleichstag innerhalb einer Woche nach dem Feiertag dienstplanmäßig vorgesehen ist. Dann muss für den Feiertag ein Urlaubstag berappt werden. Was aber, wenn z.B. ein Urlaubszeitraum von einer Woche zugrunde liegt vollkommen einerlei ist, denn: dann brauche ich ja für den geplanten Ausgleichstag keinen Urlaubstag mehr abgeben!
kompliziert schon, aber eigentlich auch nicht! Denn grundsätzlich gilt: Am Feiertag ist frei! so seh´ ich das. Wenns anders ist, werde ich Klage einreichen.
27.05.2007 um 23:49 Uhr
@T4U Pssst: Dann solltest Du ruhig sein und nicht daran rühren/nicht klagen. Ich kenne einige DRK-Haustarifverträge, die genau diesen Sachverhalt gaaaaanz anders regeln und im Recht sind.
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