Gutschrift von Arbeitszeit wegen Einhaltung ges. Ruhezeit
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, nach vielen Antworten hab ich auch mal wieder eine Frage:
Wenn ein Mitarbeiter aufgrund eines Notfalles oder eines Bereitschaftsdienstes und der nachfolgenden Einhaltung der 11stündigen Ruhepause am kommenden Tag erst nach Beginn der Kernzeit erscheint, ist Ihm dann die Zeit ab Beginn der Kernzeit bis zu seinem tatsächlichen Arbeitsbeginn gutzuschreiben? Und....wo steht das??
Gruss Br
Community-Antworten (3)
15.05.2007 um 11:24 Uhr
@betriebsratten
NEIN, es ist ihm nicht gutzuschreiben. Es sei denn, Euer AG zahlt es freiwillig oder Ihr habt eine Betriebsvereinbarung über die verkürzten Ruhezeiten abgeschlossen. Danach brauchen in bestimmten Fällen die 11 Stunden Ruhezeit nicht eingehalten werden. Dieses ist auf Grundlage des §7 (1) ArbZG "ABWEICHENDE REGELUNGEN" durchaus möglich.
folgende BVs könnte ich Euch dazu anbieten:
BV über die Anpassung der Ruhezeit während der Rufbereitschaft
BV über die Regelung der Ruhezeiten während der Rufbereitschaft
Gruß Der-Orion
15.05.2007 um 11:48 Uhr
@betriebsratten Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft? Je nachdem ist die RB nämlich keine AZ.
29.05.2007 um 12:31 Uhr
@Orion...die würden mich interessieren....aber wie komme ich an Deine Mailadresse bzw. Du an meine ohne die hier zu posten?
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