Erstellt am 09.05.2007 um 13:50 Uhr von Akte-BR
§14;2 des TzBfG
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Erstellt am 09.05.2007 um 14:25 Uhr von rolfo2
Nach dem neuen § 14 Abs. 3 TzBfG dürfen Sie ältere Mitarbeiter, die
1. das 52. Lebensjahr vollendet haben und
2. unmittelbar vor der Beschäftigung bei Ihnen min. 4 Monate beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III) teilgenommen haben (Beispiel: Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III), bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren sachgrundlos befristet beschäftigen. Innerhalb dieser 5 Jahre dürfen Sie die Befristung mehrfach verlängern.
Erstellt am 09.05.2007 um 14:41 Uhr von Jube
am 15.2. hat Proff. Dörner (BAG) in Frankfurt einen Vortrag über Befristungsrecht gehalten:
- die Befristung muss schriftlich und vor Arbeitsbeginn unterzeichnet sein, sonst gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. BAG 7 AZR 494/05 26.7.06
1) Sachgrundlose Befristung nach §14(2)
- die sachgrundlose Befristung war vom Gesetzgeber als Ausnahme von der Ausnahme gesehen worden. Nach EugH und BAG sind die unbefristeten Arbeitsverhältnisse Standart.
- Bei der erlaubten dreimaligen Verlängerung innerhalb von maximal 2 Jahren müssen die Arbeitsvertragsbedingungen gleich bleiben. Wenn der Arbeitgeber bei der Fristverlängerung z.B. gleichzeitig die Arbeitszeit oder Bezahlung ändert gilt dies als Neuabschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses und dies ist nach einem vorher schon bestandenen Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber unzulässig. Allerdings kann er es nach dem Abschluss der Weiterbefristung ändern.
- vor dem Beginn einer Befristung nach §14(2) darf kein, weder befristetes noch unbefristetes, Arbeitsverhältniss mit dem gleichen Arbeitsgeber bestanden haben.
BAG-Urteile dazu: 7 AZR 51/99, 7AZR 648/01, 7 AZR 286/04 7 AZR 31/05 7 AZR 178/05
2) Altersbefristung nach §14 (3)
- diese ist vom EUGH gekippt worden, das BAG hat dies anerkannt. EuGH C-144/04 vom 22.11.05, BAG 7 AZR 500/04 vom 26.4.06
3) Sachbefristung nach §14(1)
- BAG sieht den Befristungsgrund Nr1) Bedarfsbefristung sehr eng, d.h. einem Arbeitgeber ist es schwer möglich diesen Befristungsgrund nachzuweisen. BAG 7 AZR 20/06 vom 17.1.07
- anders bei der Nr.3 Vertretungsbefristung, hier hat das BAG einen weiten Spielraum geschaffen. BAG 7 AZR 640/05
dies sind im wesentlichen die mitgeschriebenen Infos zum Befristungsrecht - natürlich ohne Gewähr.
Erstellt am 09.05.2007 um 14:44 Uhr von Kölner
@rolfo2
Dieser von Dir zitierte Absatz des § 14 TzBfG ist vom EuGH und dem BAG für ungültig erklärt worden. BAG 26.04.2006
Erstellt am 09.05.2007 um 14:55 Uhr von rolfo2
@ Kölner
Guckst du richtig, der § 14 wurde genau deshalb geändert. Hier der gesamte Auszug ( brandneu )
Jetzt können Sie nach der neuen Regelung vorgehen
Das Problem des bisher geltenden § 14 Abs. 3 TzBfG war: Er stellte eine Diskriminierung wegen Alters dar, weil er ausschließlich auf das Alter als Befristungskriterium abstellte und eine unbegrenzte Befristung zuließ. Der Gesetzgeber musste also eine Regelung schaffen, die außer an das Alter auch noch an weitere Kriterien anknüpft und die maximal zulässige Befristungsdauer nennt.
Nach dem neuen § 14 Abs. 3 TzBfG dürfen Sie ältere Mitarbeiter, die
1. das 52. Lebensjahr vollendet haben und
2. unmittelbar vor der Beschäftigung bei Ihnen min. 4 Monate beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III) teilgenommen haben (Beispiel: Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III), bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren sachgrundlos befristet beschäftigen. Innerhalb dieser 5 Jahre dürfen Sie die Befristung mehrfach verlängern.
Erstellt am 09.05.2007 um 23:46 Uhr von Kölner
@rolfo2
Korrekt. Ich lag völlig daneben.
Danke...