befristung auf wieviel monaten möglich
hallo zusammen , eine frage bei uns in betrieb werden mitarbeiter befristet auf 24 monaten eingestellt. ist das überhaupt zulässig ? wenn nicht steht er danN in einen unbefristeten arbeitsverhältnis ? ab wann gilt die befristung als festeinstellung ? bei uns gilt der traifvertrag für bayern steht das irgendwo geschrieben ab wan es eine festeinstellung ist ?
Community-Antworten (6)
09.05.2007 um 15:50 Uhr
§14;2 des TzBfG
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
09.05.2007 um 16:25 Uhr
Nach dem neuen § 14 Abs. 3 TzBfG dürfen Sie ältere Mitarbeiter, die
- das 52. Lebensjahr vollendet haben und
- unmittelbar vor der Beschäftigung bei Ihnen min. 4 Monate beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III) teilgenommen haben (Beispiel: Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III), bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren sachgrundlos befristet beschäftigen. Innerhalb dieser 5 Jahre dürfen Sie die Befristung mehrfach verlängern.
09.05.2007 um 16:41 Uhr
am 15.2. hat Proff. Dörner (BAG) in Frankfurt einen Vortrag über Befristungsrecht gehalten:
- die Befristung muss schriftlich und vor Arbeitsbeginn unterzeichnet sein, sonst gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. BAG 7 AZR 494/05 26.7.06
- Sachgrundlose Befristung nach §14(2)
- die sachgrundlose Befristung war vom Gesetzgeber als Ausnahme von der Ausnahme gesehen worden. Nach EugH und BAG sind die unbefristeten Arbeitsverhältnisse Standart.
- Bei der erlaubten dreimaligen Verlängerung innerhalb von maximal 2 Jahren müssen die Arbeitsvertragsbedingungen gleich bleiben. Wenn der Arbeitgeber bei der Fristverlängerung z.B. gleichzeitig die Arbeitszeit oder Bezahlung ändert gilt dies als Neuabschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses und dies ist nach einem vorher schon bestandenen Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber unzulässig. Allerdings kann er es nach dem Abschluss der Weiterbefristung ändern.
- vor dem Beginn einer Befristung nach §14(2) darf kein, weder befristetes noch unbefristetes, Arbeitsverhältniss mit dem gleichen Arbeitsgeber bestanden haben. BAG-Urteile dazu: 7 AZR 51/99, 7AZR 648/01, 7 AZR 286/04 7 AZR 31/05 7 AZR 178/05
- Altersbefristung nach §14 (3)
- diese ist vom EUGH gekippt worden, das BAG hat dies anerkannt. EuGH C-144/04 vom 22.11.05, BAG 7 AZR 500/04 vom 26.4.06
- Sachbefristung nach §14(1)
- BAG sieht den Befristungsgrund Nr1) Bedarfsbefristung sehr eng, d.h. einem Arbeitgeber ist es schwer möglich diesen Befristungsgrund nachzuweisen. BAG 7 AZR 20/06 vom 17.1.07
- anders bei der Nr.3 Vertretungsbefristung, hier hat das BAG einen weiten Spielraum geschaffen. BAG 7 AZR 640/05
dies sind im wesentlichen die mitgeschriebenen Infos zum Befristungsrecht - natürlich ohne Gewähr.
09.05.2007 um 16:44 Uhr
@rolfo2 Dieser von Dir zitierte Absatz des § 14 TzBfG ist vom EuGH und dem BAG für ungültig erklärt worden. BAG 26.04.2006
09.05.2007 um 16:55 Uhr
@ Kölner Guckst du richtig, der § 14 wurde genau deshalb geändert. Hier der gesamte Auszug ( brandneu )
Jetzt können Sie nach der neuen Regelung vorgehen Das Problem des bisher geltenden § 14 Abs. 3 TzBfG war: Er stellte eine Diskriminierung wegen Alters dar, weil er ausschließlich auf das Alter als Befristungskriterium abstellte und eine unbegrenzte Befristung zuließ. Der Gesetzgeber musste also eine Regelung schaffen, die außer an das Alter auch noch an weitere Kriterien anknüpft und die maximal zulässige Befristungsdauer nennt. Nach dem neuen § 14 Abs. 3 TzBfG dürfen Sie ältere Mitarbeiter, die
- das 52. Lebensjahr vollendet haben und
- unmittelbar vor der Beschäftigung bei Ihnen min. 4 Monate beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III) teilgenommen haben (Beispiel: Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III), bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren sachgrundlos befristet beschäftigen. Innerhalb dieser 5 Jahre dürfen Sie die Befristung mehrfach verlängern.
10.05.2007 um 01:46 Uhr
@rolfo2 Korrekt. Ich lag völlig daneben. Danke...
Verwandte Themen
Bitte unbedingt um Hilfe zum Teilzeit und Befristungsgesetz - Verlängerung oder Neuabschluss?
Soweit die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S.2 TzBfG möglich ist, kann auf der Grundlage des § 14 Abs.2 S. 1 TzBfG eine Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Die Mögli
Befristung rechtmässig ja oder nein?
Hallo Kollegen, mal eine Frage zu einem aktuellen Fall. Ein Kollege wurde am 18.09.2010 eingestellt als Telefonist. Befristung 1 Jahr bis 17.09.2011 (sachgrundlos). Am 01.01.2011 wurde er mit V
Befristung von Arbeitsplatz - Zählen die Tage dazwischen auch zu Ihrer Befristung?
Befristung von Arbeitsplatz, wir haben in der Firma folgenden Fall. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wurde mit Wissen des Arbeitgebers über das Ablaufdatum hinaus fortgeführt. Laut §15 TzBfG Abs.5 w
Unzulässige Befristung?
Hallo, eine Mitarbeiterin unseres Hauses wurde, da eine andere Mitarbeiterin für 3 Jahre in Mutterschutz ging, befristet eingestellt. Die im Vertrag erfolgte Befristung endet am 31.3.2007 und wurde n
Befristetes Arbeitsverhältnis
Hallo zusammen, ich bin teilzeitfreigestellte Betriebsrätin in einem Unternehmen mit ca 650 MA und habe folgende Frage an Euch: Ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses möglich, nachdem die