Erstellt am 04.05.2007 um 14:43 Uhr von badboybill
So rechtzeitig dass ihr die Möglichkeit habt darüber zu beraten und beschließen. So lange wie ihr keine Zustimmung gibt, können auch keine Überstunden oder Samstagsarbeit angeordnet werden. Es kommt aber auch darauf an ob ihr eventuell schon BV darüber abgeschlossen habt. Das ganze regelt der § 87 Abs. Nr.3 BetrVG.
Erstellt am 04.05.2007 um 20:57 Uhr von Heini
Der Betriebsrat muss nicht nur informiert werden, sondern er hat das Recht gem.: §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der Betriebsrat es für nötig erachtet künftig sein Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschluss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Weiterhin wäre es Sinnvoll eine BV abzuschließen, in denen die Ausgleichszeiten gem. ArbzG festgelegt werden.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte bei den Arbeitszeit zu mitzubestimmen.
Erstellt am 05.05.2007 um 01:28 Uhr von waschbär
Nick,
"Rechtzeitig und umfassend...." bla bla.
aber was heisst das grade in deinem fall ??? Nun hätte dich der Ag vor den Mitarbeitern fragen sollen ? JA ! Schon als er überlegt... da hätte er dich mit "nehmen" müssen .
Hat er aber nicht ! ... Und was heisst das für dich ???