Zusatzfrage zu Erstfrage in Punkt §37 Abs 4
Der Chef bezieht sich auf die "gerechte" Streichung der Nachtpauschale für all die weiteren Betriebsräte und meint, somit wäre es keine Benachteiligung. Unter den Betriebsräten wohl ja, aber im Vergleich zu den Kollegen in der Produktion schon. -Oder? Frage: Kann der Chef mit diesem Argument durchkommen? Kann er sich auch urplötzlich darauf beziehen das wir ja eigentlich nur ein Zweichschichtbetrieb sind-obwohl gestern wie heute in der Produktion in Dauernachtschicht gearbeitet wird? Wie kann man ihm entgegentreten? Worauf kann ich mich punktgenau beziehen? Das Schlimme ist auch: er will rückwirkend zum 1.1.07 die Nachtpauschale entziehen und bezieht sich dabei auf den neuen Tarifabschluss-indem aber überhaupt keine Änderung zur Nachtschichtarbeit hervorgeht.
-Er behält es einfach vom Lohn ein. Darf er das, obwohl man ihm schriftlich mittgeteilt hat das man das nicht akzeptiert-und ihn auf den Paragraphen 37 Abs. 4 hingewiesen hat?
Danke im Voraus für die Hilfe
Community-Antworten (4)
30.04.2007 um 21:29 Uhr
@FOXI Notfalls müsst Ihr das Geld einklagen auf der Grundlage des § 78 BetrVG.
30.04.2007 um 22:37 Uhr
Wenn ich mich richtig erinnere bist Du gem.: § 38 BetrVG freigestellt. Oder? Du darfst nicht schlechter oder besser gestellt werden wie vergleichbare Kollegen. Arbeiten diese Kollegen in der Nachtschicht und erhalten sie dafür eine Zulage, so hast auch Du, als freigestelltes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf diese Zulage.
Will der Arbeitgeber dir diese Zulage nehmen, so musst du dir dein Anspruch mit Hilfe des Arbeitsgerichts holen.
30.04.2007 um 22:39 Uhr
@FOXI In Ergänzung zu Heini...die Zuschläge müssen (fairerweise) versteuert werden.
01.05.2007 um 13:49 Uhr
Bei uns hat die Ankündigung eines Beschlussverfahrens auf Grundlage von § 78 BetrVG schon zum Erfolg geführt. Sowohl für Zuschläge, als auch für den zusätzlichen Urlaubstag für Schichtarbeit/Nachtarbeit, und zwar in dem Rahmen, der auch gewährt wird z. B. bei Krankheit. Grundlage ist der Durchschnitt, der vor der Freistellung gearbeitet wurde.
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