Erstellt am 27.04.2007 um 17:53 Uhr von waschbär
Sommerblume,
ja,ja,ja ...... TVöd 18 ???
Erstellt am 27.04.2007 um 19:21 Uhr von JoK
Hallo waschbaer,
§ 18 TVOeD duerfte nicht greifen, da dieser eine entsprechende DV und die Einrichtung einer Betrieblichen Kommission voraussetzt.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 27.04.2007 um 19:26 Uhr von waschbär
JoK,
Das habe ich als Grundlage "voraus" Gedacht .-)
Greift bei uns auch ....
p.s BV nicht DV
BV im BR/DV im PersVG
Erstellt am 27.04.2007 um 20:27 Uhr von SSGG
Moin Sommerblume,
gibt es einen TV?
Nein?
Dann, wenn Kontrolle durch Datenverarbeitungssysteme stattfindet, nach §87 BetrVG, ansonsten nach §94 BetrVG, wenn mit der Zielvereinbarung beurteilt wird.
Erstellt am 27.04.2007 um 20:35 Uhr von Sommerblume
Hallo zusammen,
vielen Dank schon mal für die Rückmeldung.
Also, wir sind weder Tarifgebunden (Kein Tarifvertrag) noch fließt es in Beurteilungen ein.
hmm, Datenverarbeitungssysteme? Es handelt sich um ein Callcenter, und in der Zielvereinbarung sind u.a. bestimmte Kennzahlen zu erreichen. Zur Ermittlung ist natürliche eine gewisse Datenverarbeitung notwendig. Ist dies so gemeint?
Ändert sich dann die Lage?
Viele Grüsse,
Sommerblume
Erstellt am 27.04.2007 um 21:14 Uhr von JoK
Hallo waschbaer,
Du schriebst:
> p.s BV nicht DV
> BV im BR/DV im PersVG
Da *wir* gerade eine entsprechende _DV_ ausarbeiten und der TVOeD sowohl von BV als auch von DV spricht, sei mir dieser Lapsus am Wochenende verziehen ;-)
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 27.04.2007 um 21:26 Uhr von JoK
Hallo Sommerblume,
Du schriebst:
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sagt aus:
| Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
| sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
hier waere evtl. ein Ansatzpunkt, obwohl ich sagen wuerde, dass die Erfolgsaussichten nicht sonderlich hoch sind, da eine Auswertung per EDV hier ggf. grenzwertig ist. Es kommt wohl darauf an, dass die *Erfassung* der Daten so erfolgt, dass sie die Leistung der Arbeitnehmer ermoeglicht.
§ 94 Abs. 2 BetrVG scheint meiner Meinung nach auch nur dann zu greifen, wenn die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Ob die Praemie fuer die Zielerreichung hierunter subsimiert werden kann, sollte jemand beantworten, der einen Kommentar zum BetrVG zur Hand hat.
Waere es nicht eine Idee, auf eine entsprechende Betriebsvereinbarung hinzuwirken, die nicht nur fuer die Arbeitnehmer sondern auch fuer den Arbeitsgeber eine entsprechende Rechtsklarheit erzielen koennte? Hier waere natuerlich eine gewisse Verhandlungsbereitschaft von Seiten des Arbeitgebers erforderlich.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 27.04.2007 um 22:11 Uhr von mokkabohne
Bei uns haben wir einen entsprechenden TV und daher gibts auch keine diesbezügliche BV, einen Kommentar hab ich auch nicht zur Hand, aber greift hier nicht der §87 Abs.1 Nr. 11 BetrVG?
Erstellt am 27.04.2007 um 22:32 Uhr von JoK
Hallo mokkabohne,
Du schriebst:
> Bei uns haben wir einen entsprechenden TV und daher gibts auch keine
> diesbezügliche BV, einen Kommentar hab ich auch nicht zur Hand, aber greift
> hier nicht der §87 Abs.1 Nr. 11 BetrVG?
§ 87 Abs.1 Nr. 11 BetrVG hoert sich meiner Meinung nach recht gut an ;-)
Um ein leistungsbezogener Entgelt scheint es sich ja hier offensichtlich zu handeln.
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 27.04.2007 um 23:55 Uhr von mokkabohne
@JoK: Danke, das höre ich gern!
Erstellt am 28.04.2007 um 14:51 Uhr von Sommerblume
Hallo Joachim,
wie werde über eine entsprechende BV verandeln. Aber nun geht es erstmal um die Zielverenbarung die wir in deiesem Jahr bekommen haben.
Ob es sich tatsächlich um leistungsbezogene Entegelte in diesem Falle handelt bin ich mir usnicher, denn wir Arbeitnehmer können diese festgelegten Kenzahlen nur bedingt beinflussen. zB. gibt die GL an, sie möchte 1000000 umsatz machen, wenn wir es exakt erreichen so ist es eine gewisse bonusstufe, erreichen wir mher, steigt die bonusstufe, erreichen wir das Ziel nicht, bekommen wir keine Bonusstufe, wobei es bis jetzt immer so war. Bis im letzten Jahr, da haben wir die Unternehmenziele nicht erreicht, aber trotzdem warne wir in der Bonusstufe wo es Geld gab, da sie die Ziele angepasst haben. Wenn die GL unfair wäre, könnte sie die Ziele so hoch stecken, das wir sie nie erreichen würden und somit kein Geld bekommen würde.
Darüberhinaus gibt es dann die persönlichen Ziele die mit jedem MA vereinbart werden. Auch her sehe ich nur ein Mitbestmmungsrecht in der Beurteilung bzw. da es u.Um um Nasenfakor gehen könnte.
Das Ganze Thema ist etwas komplex und kompliziert. ich fürchte, wenn wir als br jetzt ein fass aufmachen, das die gl sagt, dann gibts keine zv mehr. allerdings könnte man da auf betriebliche übung spekulieren, oder.
sonnige grüsse....
Erstellt am 28.04.2007 um 17:41 Uhr von Rolf Becker
Hallo Sommerblume,
Grundsätzlich besteht hier nach § 87 Mitbestimmungspflicht (Abs. 1 Nr. 4, 10, 11). Das Problem bei Bonuszahlungen ist aber, dass diese meistens freiwillig sind. Wenn also der BR auf die Mitbestimmung pocht kann der Arbeitgeber die Zahlung u.U. einfach einstellen (betriebliche Übung kann hier natürlich helfen).
Wir hatten den Luxus, dass der Arbeitgeber sich vertraglich zur Bonuszahlung verpflichtet hatte, daher konnten wir eine BV durchsetzen.
Gruß