Zielvorgaben und Bonussystem am BR vorbei?
Hallo In einer Zweigstelle unserer Firma wurden Gruppenleiter unter psychischem Druck gezwungen, Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Sie enthielten Zielvorgaben bzgl. Umsatz und daran gekoppelt ein Bonussystem. Allerdings haben wir schon eine BV über ein Bonussystem. Dieses soll nun einzelvertraglich umgangen werden. Als die GF den Widerstand der betroffenen Kollegen merkte, warf sie ihnen Vertrauensbruch vor und machte diejenigen zur Schnecke, von denen sie vermutete, dass sie dem BR etwas gesteckt hätten. Der lokale BR ist mit der Situation völlig überfordert und stellt sich taub. Kann der GBR über dessen Zuständigkeit tätig werden? Schließlich hat ein Betroffener sich zuerst an den GBR-Vorsitzender gewendet. Wir wollen einen Verfahren nach Paragraph 119 BetrVG starten. Gruß & Dank
Community-Antworten (2)
25.08.2011 um 11:24 Uhr
... die Frage ist nur, ist der GBR zuständig? Und da kommt es sicherlich auf die BV an. Ist die denn wenigstens auf GBR-Ebene zu Stande gekommen? (vergleiche hierzu auch Kommentare zum BetrVG § 50; z.B von Däubler oder Fitting).
Ob hier ein Verfahren nach §119 BetrVG wegen der Einschüchterungen in Frage kommt, darf in Frage gestellt werden. Der GBR wird ja nicht behindert. Aber ganz abgesehen davon, ob der GBR berechtigt ist Rechtsmittel zu nutzen: Im Zuge der "guten" Zusammenarbeit würde ich dieses Thema auf jedem Fall mit der GF besprechen und auf Abhilfe drängen.
Könnt Ihr den örtlichen BR nicht wenigstens mit fachlichem Rat und moralischer Unterstützung unter die Arme greifen. Hilfsweise könnte der örtliche BR auch den GBR beauftragen, diese Angelegenheit (Zielvorgaben) in seinem Auftrag mit der GF zu klären.
25.08.2011 um 11:49 Uhr
Dieses soll nun einzelvertraglich umgangen werden.
Das geht sowieso nicht!
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Gibt es eine BV, diese gilt ZWINGEND und UNMITTELBAR (§77 (4) BetrVG). Eine einzelvertraglich abweichende Regelung ist NICHTIG! D.h. selbst wenn die MA unterschreiben können sie für Jahre im Nachhinein noch ihren Lohn einklagen. Allerdings: WER ist in diesem Zusammenhang "wir"? Der GBR? Der örtliche BR? Der örtliche BR des Hauptbetriebes?
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Gäbe es keine BV, wäre die einzelvertragliche Regelung wegen des Mitbestimmungsvorbehalts spätestens zum Abschluß einer entsprechenden BV nichtig.
Ich sehe es genau wie gironimo: Redet doch einfach mal mit den Kollegen im örtlichen BR und unterstützt sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte! Das ist wohl der einzige Weg der zum Ziel führt.
Alternative: Wenn der örtliche BR überfordert ist: Wenn sich die Zweigstelle nicht nach §4 BetrVG als eigenständiger Betrieb qualifiziert (Größe, räumliche Entfernung, eigene Leitung), sondern als "Betriebsteil", dann könnte der BR sich selbst auflösen und die MA beschließen, sich dem Hauptbetrieb anzuschließen. Dann wäre ein anderer BR zuständig der möglicherweise mehr Durchsetzungsvermögen hat!
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