Erstellt am 26.04.2007 um 10:26 Uhr von Petrus
Kurz und bündig: Ablehnen wegen Verstoß gegen das ArbZG. Wenn der ArbGeb das anders sieht, darf er gern §87 (2) BetrVG bemühen...
Setzt er sich über eure Ablehnung hinweg - sprich, er missachtet das Mitbestimmungsrecht des BR, hilft § 23 (3) BetrVG weiter...
Erstellt am 26.04.2007 um 16:12 Uhr von kandesbutzler
der BR hat das Recht der GF Vorschläge zu unterbreiten !
Wenn "wirtschaftliche Situation" Meherarbeit bedeutet - dann doch bitte über Zeitarbeitskräft und nicht auf dem Rücken der MA.
Zumal wie oben schon beschrieben der rechtl. Rahmen fehlt.
Ist eurer Firma so klein ? Jede Rechtsabteilung die bei Verstand ist würde da als kleiner Mann im Ohr fungieren und dieses Vorhaben der GF ausreden ( meine pers. Erfahrung)
Erstellt am 26.04.2007 um 18:21 Uhr von da-grinch
Ich muss mal einen Satz beisteuern, der wirklich so von einer Arbeitsrichterin gesagt wurde. (ging um das TzBfG)
"Sie können ja einen Spaten kaufen und um ihren Betrieb einen Wassergraben ziehen und das Königreich ausrufen. Vielleicht gelten dann für Sie andere Gesetze. "
Der passt hier auch wie die Faust aufs Auge.
(im rahmen eines Arbeirtsrecht I seminars waren wir im Arbeitsgericht zu dieser Verhandlung)
Gruß