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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überzeit nicht genehmigt - Auf Basis welcher Grundlage können wir weiter agieren?

T
tibo
Jan 2018 bearbeitet

Die Teamleiter unseres Unternehmens haben an einem Seminar für Mitgliedervertreter teilgenommen. Dies geschieht auf Einladung der Geschäftsführung, die eine Teilnahme zwar nicht zur Pflicht macht, aber von jedem Teamleiter erwartet. Nun endet die in der BV festgelegte Arbeitszeit 19 Uhr, das Seminar ging aber bis 19:30 Uhr. Die teilnehmenden Mitarbeiter stellten darauf Antrag auf Genehmigung der Überzeit, was von der Geschäftsleitung abgelehnt wurde mit dem Hinweis, dass wegen der halben Stunde kein Aufwand betrieben wird und es für jeden Mitarbeiter selbstverständlich sei, sich auf solchen Veranstaltungen zu informieren (Thema war Satzungsänderung unserer Genossenschaft). Der Betriebsrat hat eine Anerkennung der Arbeitszeit für die jeweiligen Mitarbeiter bei der Geschäftsführung gefordert, was ohne weitere Begründung abgelehnt wurde. Wie kann jetzt weiter verfahren werden? Auf Basis welcher Grundlage können wir weiter agieren?

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Community-Antworten (4)

P
packer

24.04.2007 um 13:27 Uhr

moin tibo,

bei verstössen gegen eine BV geht ihr vors arbeitsgericht und erwirkt die unterlassung des Vetragsbruchs. Das kostet den AG Geld... macht er es noch mal, dann wiederholt ihr das spielchen. das kostet den AG noch mal und in der regel mehr geld. ihr erwirkt, das an dem besagten tag (z.b. montag) diese verletzung der BV unterlassen wird. macht er das dann wieder an einem dienstag, so ist das selbe spielchen fällig. das bringt weitaus mehr finanzielle verluste und padagogischen gewinn als wenn ihr generell gegen die verletzung angeht...

gruß, packer

ach ja... sorry für mein gutes deutsch heute... ich habe mega kopfschmerzen... shit wetter...

K
Kölner

24.04.2007 um 13:58 Uhr

@packerbrummschädel Ich würde ja den AG als BR auffordern, sich mit dem BR über die nicht genehmigte AZ zu unterhalten im Sinne des § 87 BetrVG.

T
tibo

24.04.2007 um 14:26 Uhr

hallo packer,

meinst du mit verletzung der bv, dass am besagten tag die veranstaltung bis 19.30 uhr ging, die offizielle arbeitszeit aber 19 uhr endete? unser vorstand will ja gemäß bv auch nur bis 19 uhr die zeit anrechnen lassen, alles andere ist dann privatvergnügen (theoretisch hätte jeder mitarbeiter 19 uhr aus der veranstaltung gehen können, hat natürlich keiner gewusst und gemacht). also, wogegen sollen wir da klagen???

M
mokkabohne

24.04.2007 um 21:40 Uhr

@tibo: versuchts doch einfach mal mit dem Rat vom Kölner.

Ausserdem solltet Ihr dafür sorgen, dass Euer AG auch der Mitbestimmung bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG nachkommt.

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