Erstellt am 24.04.2007 um 11:27 Uhr von packer
moin tibo,
bei verstössen gegen eine BV geht ihr vors arbeitsgericht und erwirkt die unterlassung des Vetragsbruchs. Das kostet den AG Geld...
macht er es noch mal, dann wiederholt ihr das spielchen. das kostet den AG noch mal und in der regel mehr geld.
ihr erwirkt, das an dem besagten tag (z.b. montag) diese verletzung der BV unterlassen wird. macht er das dann wieder an einem dienstag, so ist das selbe spielchen fällig.
das bringt weitaus mehr finanzielle verluste und padagogischen gewinn als wenn ihr generell gegen die verletzung angeht...
gruß,
packer
ach ja... sorry für mein gutes deutsch heute... ich habe mega kopfschmerzen... shit wetter...
Erstellt am 24.04.2007 um 11:58 Uhr von Kölner
@packerbrummschädel
Ich würde ja den AG als BR auffordern, sich mit dem BR über die nicht genehmigte AZ zu unterhalten im Sinne des § 87 BetrVG.
Erstellt am 24.04.2007 um 12:26 Uhr von tibo
hallo packer,
meinst du mit verletzung der bv, dass am besagten tag die veranstaltung bis 19.30 uhr ging, die offizielle arbeitszeit aber 19 uhr endete? unser vorstand will ja gemäß bv auch nur bis 19 uhr die zeit anrechnen lassen, alles andere ist dann privatvergnügen (theoretisch hätte jeder mitarbeiter 19 uhr aus der veranstaltung gehen können, hat natürlich keiner gewusst und gemacht). also, wogegen sollen wir da klagen???
Erstellt am 24.04.2007 um 19:40 Uhr von mokkabohne
@tibo: versuchts doch einfach mal mit dem Rat vom Kölner.
Ausserdem solltet Ihr dafür sorgen, dass Euer AG auch der Mitbestimmung bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG nachkommt.